Batteriepass oder QR-Code: Wer braucht ab 18.02.2027 was?
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Kurz gesagt
Ab 18.02.2027 brauchen LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen elektronischen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1 VO (EU) 2023/1542). Alle Batterien tragen einen QR-Code (Art. 13 Abs. 6). Gerätebatterien, Starterbatterien und Industriebatterien bis 2 kWh brauchen nur den Code. Er führt dann zu Pflichtangaben statt zum Pass.

Wer was braucht
Die Kategorie entscheidet, nicht das Gerät. Die Gewichtsgrenzen stehen in den Begriffsbestimmungen (Art. 3 Abs. 1).
- LV-Batterie (gekapselt, bis 25 kg, Antrieb von Radfahrzeugen wie E-Bikes und E-Scootern): Pass und QR-Code
- Elektrofahrzeugbatterie (Antrieb von Fahrzeugen der Klassen M, N, O, bei Klasse L über 25 kg): Pass und QR-Code
- Industriebatterie über 2 kWh: Pass und QR-Code
- Industriebatterie bis 2 kWh: nur QR-Code
- Gerätebatterie (gekapselt, bis 5 kg, nicht speziell für die Industrie), auch im Werkzeug-Akku: nur QR-Code
- Starterbatterie: nur QR-Code, dazu Angaben zum Anteil wiedergewonnener Rohstoffe

Was der Pass enthält
Anhang XIII trennt nach Zugriff. Öffentlich sind Angaben zum Batteriemodell: die Kennzeichnung nach Anhang VI, Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Sorgfaltsbericht, Rezyklatanteil, Kapazität, Spannung, Leistung, erwartete Lebensdauer, die EU-Konformitätserklärung und Informationen zu Altbatterien. Weitere Angaben sehen nur Personen mit berechtigtem Interesse, notifizierte Stellen, Marktüberwachung und Kommission.
Nicht alles ist am Stichtag auszufüllen. Laut Leitfaden der Kommission (Fassung 3.2, nicht bindend) bleiben im Februar 2027 CO₂-Fußabdruck, Sorgfaltsbericht und Rezyklatanteile leer.
Die Kommission führt auf ihrer Batterieseite ein Dokument mit den Datenpunkten je Kategorie, zuletzt aktualisiert am 19.10.2026. Es erklärt die Pflicht, ändert sie aber nicht.

Wie Pass und QR-Code zusammenhängen
Der Code führt zu einer individuellen Kennung, die der Wirtschaftsakteur der einzelnen Batterie zuweist, wenn er sie in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 3). Code und Kennung folgen den Normen ISO/IEC 15459-1 bis 6 oder gleichwertigen. Die Kennung kommt ins Register nach Art. 13 Abs. 1 der Ökodesign-Verordnung (Art. 77 Abs. 10). Die Daten müssen offen, interoperabel und maschinenlesbar sein (Art. 77 Abs. 5).
Ein Code auf einer PDF-Seite macht also noch keinen Pass. Für Batterien ohne Passpflicht reicht dagegen eine Seite mit den Angaben nach Art. 13 Abs. 6 Buchstabe b.
Ist das Datum sicher?
Es steht im Gesetz, Stand 03.11.2026 unverändert: Art. 77 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 6 der konsolidierten Fassung vom 13.08.2026 nennen den 18.02.2027, und die Kommission führt das Datum auf ihrer Batterieseite. Art. 77 knüpft die Pflicht an keinen weiteren Rechtsakt.
Offen sind Details: Der Durchführungsrechtsakt zu den Personen mit berechtigtem Interesse war bis 18.08.2026 fällig (Art. 77 Abs. 9). Angenommen ist er nicht. Der Entwurf liegt seit 19.10.2026 vor, Rückmeldung bis 16.11.2026. Das Änderungsverfahren 2025/0397(COD) läuft, der Kommissionsvorschlag COM(2025) 981 ändert die Termine für Pass und QR-Code nicht, das Ratsmandat vom 25.06.2026 auch nicht. Branchenverbände wie EUROBAT und CECE fordern einen Aufschub. Ob das Parlament das aufgreift, ist offen.
Wer verantwortlich ist
Wer die Batterie in Verkehr bringt, sorgt dafür, dass der Pass richtig, vollständig und aktuell ist. Er kann einen anderen Wirtschaftsakteur schriftlich bevollmächtigen (Art. 77 Abs. 4). Aufbereitete Batterien bekommen einen neuen Pass, die Verantwortung wechselt zu dem, der sie neu in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 7).
Was du jetzt tun kannst
- Ordne jedes Batteriemodell einer Kategorie zu und halte die Begründung fest.
- Für Pass-Batterien: Wähl früh einen Anbieter und klär die Daten aus der Lieferkette.
- Für alle anderen: Bereite die Seite hinter dem QR-Code je Modell vor.
- Plane Druckfreigaben so, dass der Code am 18.02.2027 auf der Ware ist.
Häufige Fragen
Wer ist für den Batteriepass verantwortlich?
Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 4). Er kann einen anderen schriftlich beauftragen, in seinem Namen zu handeln.
Gilt der Batteriepass auch für Batterien, die vor 2027 verkauft wurden?
Nein. Art. 77 Abs. 1 gilt für Batterien, die ab dem 18.02.2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Braucht ein Akkuschrauber einen Batteriepass?
Normalerweise nicht. Ein gekapselter Akku bis 5 kg, nicht speziell für die Industrie, ist eine Gerätebatterie und braucht den QR-Code, keinen Pass. Prüf die Einstufung am konkreten Akku.
Braucht ein E-Bike-Akku einen Batteriepass?
Ja, wenn er eine LV-Batterie ist: gekapselt, bis 25 kg und für den Antrieb ausgelegt (Art. 3 Abs. 1). Der Pass hängt an der Batterie und wird über den QR-Code erreicht.
Mit ProofPass
Für Batterien ohne Passpflicht deckt ProofPass den QR-Code mit den zugehörigen Dokumenten schon heute ab. Den vollständigen Batteriepass für LV-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien bildet ProofPass nicht ab. Dafür gibt es spezialisierte Anbieter.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung vom 13.08.2026
- Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung)
- Vorschlag COM(2025) 981 zur Änderung der Batterieverordnung
- Europäisches Parlament: Verfahren 2025/0397(COD)
- Europäische Kommission: Batterien und Batteriepass
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung, ESPR)
Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Batteriepass oder QR-Code: Wer braucht ab 18.02.2027 was?“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/batteriepass. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.