Zum Inhalt springen
ProofPass

Modul Produktpass · ESPR, Batterie-VO, Maschinen-VO

Der Produktpass kommt je Produktgruppe. Deine Adresse steht schon.

Es gibt kein einheitliches Datum. Batterien brauchen ab 18.02.2027 einen QR-Code, Maschinen dürfen ab 20.01.2027 eine digitale Anleitung haben, die übrigen Gruppen folgen per Rechtsakt. Wir verfolgen jede Frist mit Quelle.

proofpass.eu/dashboard/produktpass
Produktpass: Vollständigkeit je Produkt für Batterie, Maschine und Funkanlage

Bildschirmfoto aus dem Dashboard, Beispielhersteller mit erfundenen Daten.

  • Kein Stichtag für alle.

    Jede Produktgruppe bekommt einen eigenen delegierten Rechtsakt, danach meist mindestens 18 Monate Übergang.

    VO (EU) 2024/1781
  • QR-Codes überleben keinen Relaunch.

    Gedruckte Codes, die auf eine Unterseite zeigen, laufen nach dem nächsten Relaunch ins Leere.

  • Die Daten liegen verstreut.

    Datenblätter, Erklärungen, Zertifikate in drei Systemen und fünf Postfächern.

Was im Modul Produktpass steckt.

  • 01

    Fristen-Tracker

    Jede Pflicht je Produktgruppe mit Datum, Status und Rechtsquelle. Kostenlos, als Datensatz zitierbar.

  • 02

    Adresse, die bleibt

    Jedes Produkt hat einen Kurzlink und, mit GTIN, eine GS1-Digital-Link-Adresse.

  • 03

    Batterie-QR

    Ab 18.02.2027 auf allen Batterien: Seite mit Pflichtinformationen und Konformitätserklärung, erreichbar über denselben QR-Code.

  • 04

    Digitale Betriebsanleitung

    Für Maschinen ab 20.01.2027: Anleitung als PDF mit Fassungen, Papier auf Anfrage über ein Formular, jede Anfrage mit Datum.

  • 05

    Vereinfachte Konformitätserklärung

    Für Funkanlagen: der Text der vereinfachten Erklärung und die vollständige Erklärung unter einer festen Internetadresse.

  • 06

    Weitere Produktgruppen

    Sobald der Rechtsakt deiner Gruppe gilt, kommen seine Felder dazu, an derselben Adresse. Bis dahin pflegst du Reparatur, Ersatzteile und Recycling.

  • 07

    Alles an einem Ort

    Dokumente, Erklärungen und Zertifikate je Produkt, versioniert.

Für wen

  • Batterie- und Gerätehersteller
  • Maschinenbau
  • Textil, Möbel, Metall, sobald der Rechtsakt kommt

Häufige Fragen

Kann der Käufer die Papieranleitung auch später noch verlangen?

Laut Wortlaut nicht als Pflicht. Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230 gibt den Anspruch „zum Zeitpunkt des Kaufs“, Lieferung binnen eines Monats und kostenlos. Später muss der Nutzer die digitale Fassung selbst drucken können, denn du musst sie druckbar und herunterladbar bereitstellen. Eine Klärung durch Gerichte oder Behörden haben wir dazu nicht gefunden.

Wann müssen Sicherheitsinformationen bei Maschinen auf Papier beiliegen?

Wenn Laien die Maschine benutzen sollen oder sie vernünftigerweise vorhersehbar benutzen können, auch wenn sie nicht für sie gedacht ist. Dann liefert der Hersteller die für Inbetriebnahme und sichere Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen auf Papier (Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230). Für reine Profi-Maschinen gibt es diese Vorgabe nicht.

Gilt die Maschinenverordnung ab 14. oder 20. Jänner 2027?

Ab 20. Jänner 2027. Die Veröffentlichung vom 29.06.2023 nannte den 14.01.2027. Eine Berichtigung im Amtsblatt vom 04.07.2023 hat das auf den 20.01.2027 korrigiert (Art. 54 VO (EU) 2023/1230). Ältere Quellen nennen deshalb noch das falsche Datum. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung, zuletzt vom 27.07.2026.

Was gilt für Maschinen, die vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht wurden?

Sie dürfen weiter bereitgestellt werden, wenn sie vor dem 20.01.2027 nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden (Art. 52 Abs. 1 VO (EU) 2023/1230). Für sie bleibt es bei den Anleitungsregeln der Richtlinie. Die digitale Form nach Art. 10 Abs. 7 gilt für das, was ab dem Stichtag in Verkehr kommt.

Gilt das Batterieetikett schon seit dem 18.08.2026?

Nein. Art. 13 Abs. 1 bis 3 VO (EU) 2023/1542 greifen am 18.08.2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später ist. Den Rechtsakt fanden wir Stand 02.11.2026 nicht in der EUR-Lex-Datenbank. Selbst bei Erlass im November 2026 gälte das Etikett also erst ab etwa Mitte 2028.

Wird der Batteriepass verschoben?

Stand 03.11.2026 nicht. Art. 77 Abs. 1 VO (EU) 2023/1542 nennt in der konsolidierten Fassung vom 13.08.2026 den 18.02.2027. Der Vorschlag COM(2025) 981 ändert das Datum nicht. Verbände wie EUROBAT und CECE fordern einen Aufschub, das Parlament hat noch nicht abgestimmt. Das ist kein geltendes Recht.