Wird der Batteriepass verschoben?
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Kurz gesagt
Stand 03.11.2026 nicht. Art. 77 Abs. 1 VO (EU) 2023/1542 nennt in der konsolidierten Fassung vom 13.08.2026 den 18.02.2027. Der Vorschlag COM(2025) 981 ändert das Datum nicht. Verbände wie EUROBAT und CECE fordern einen Aufschub, das Parlament hat noch nicht abgestimmt. Das ist kein geltendes Recht.
Art. 77 Abs. 1 VO (EU) 2023/1542; COM(2025) 981
Das Verfahren 2025/0397(COD) lag laut Parlament Mitte 2026 im Umweltausschuss, die Abstimmung ist für Anfang November 2026 geplant, die erste Lesung im Plenum für den 14.12.2026 vorgemerkt. Änderungsanträge aus dem Ausschuss konnten wir nicht einsehen.
Verschoben wurden bisher nur die Sorgfaltspflichten, auf den 18.08.2027 (Verordnung (EU) 2025/1561).
Die Kommission führt den 18.02.2027 auf ihrer Batterieseite. Der fällige Rechtsakt zu Zugriffsrechten nach Art. 77 Abs. 9 ist nicht angenommen, die Pflicht selbst hängt aber nicht daran. Den Entwurf hat die Kommission am 19.10.2026 veröffentlicht, Rückmeldung bis 16.11.2026.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung vom 13.08.2026
- Vorschlag COM(2025) 981 zur Änderung der Batterieverordnung
- Europäisches Parlament: Verfahren 2025/0397(COD)
- Europäische Kommission: Batterien und Batteriepass
Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.