Batteriepass
auch: Battery Passport · Digitaler Batteriepass
Definition
Der Batteriepass ist der digitale Produktpass für LV-, Industrie- (über 2 kWh) und Traktionsbatterien und ist ab dem 18. Februar 2027 Pflicht.
Der Batteriepass folgt aus Art. 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Ab dem 18. Februar 2027 brauchen ihn Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Traktionsbatterien für Elektrofahrzeuge. Er enthält Angaben zu Modell und Hersteller, Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Leistung, Haltbarkeit und Entsorgung; CO₂ und Rezyklat bleiben laut Leitfaden der Kommission im Februar 2027 noch leer. Der Zugriff ist abgestuft: Manches ist öffentlich, manches nur für Fachleute oder Behörden. Ab demselben Tag müssen alle Batterien einen QR-Code tragen, der zu den vorgeschriebenen Informationen führt (Art. 13). Gerätebatterien brauchen also keinen Batteriepass, aber den QR-Code. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt.
Siehe auch: Digitaler Produktpass · Datenträger (QR-Code) · Produktpass-Dienstleister · Wirtschaftsakteur
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.