Wirtschaftsakteur
auch: Economic Operator
Definition
Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister, die nach EU-Produktrecht Pflichten tragen.
Das EU-Produktrecht kennt Wirtschaftsakteure als Sammelbegriff für alle, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellen. Das sind Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung beschreibt die Rollen, die GPSR und andere Rechtsakte verweisen darauf. Jede Rolle hat eigene Pflichten. Der Hersteller trägt die Hauptverantwortung für Konstruktion, Unterlagen und Kennzeichnung. Der Importeur prüft, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und nennt seine Anschrift auf dem Produkt. Der Händler prüft Kennzeichnung und Begleitpapiere. Online-Marktplätze sind in der GPSR mit eigenen Pflichten erfasst, gelten aber als Vermittler.
Siehe auch: Verantwortliche Person (Art. 16 GPSR) · Fulfilment-Dienstleister · GPSR · Marktüberwachung
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.