Wer kann die verantwortliche Person in der EU sein?
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Kurz gesagt
Ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur nach Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung: der Hersteller selbst, ein Importeur, ein schriftlich Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister. Welche Rolle passt, hängt davon ab, wer das Produkt in die EU bringt und wo der Hersteller sitzt.
Art. 16 GPSR (VO (EU) 2023/988) i. V. m. Art. 4 VO (EU) 2019/1020
Sitzt der Hersteller in der EU, genügt er selbst. Kommt das Produkt aus einem Drittland, übernimmt oft der Importeur die Rolle. Ohne Importeur braucht der Hersteller einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU.
Beispiel: Ein Tool-Hersteller aus Taiwan beliefert einen deutschen Großhändler. Der Großhändler führt ein und ist Importeur, damit verantwortliche Person.
Die Rolle bringt Pflichten mit, etwa Unterlagen bereitzuhalten und mit Behörden zusammenzuarbeiten. Sie ist kein bloßer Adresseintrag.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.