Verantwortliche Person (Art. 16 GPSR)
auch: EU-verantwortliche Person · EU Responsible Person · Verantwortlicher Wirtschaftsakteur
Definition
Die verantwortliche Person ist der in der EU niedergelassene Wirtschaftsakteur, der nach Art. 16 GPSR für die Sicherheit eines Produkts einsteht.
Art. 16 GPSR verlangt: Ein Produkt darf nur in Verkehr kommen, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. Das ist der Hersteller, wenn er in der EU sitzt. Sonst übernimmt es der Importeur, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister, wobei die Rollen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 stammen. Name, Postanschrift und elektronische Adresse stehen auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument. Im Online-Angebot nennt Art. 19 GPSR den Hersteller und bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person. Wer keinen Importeur hat, kann eine Person beauftragen. Marktüblich sind nach Stand der Recherche Preise von etwa 150 bis 600 Euro im Jahr.
Siehe auch: Wirtschaftsakteur · GPSR · Fulfilment-Dienstleister · Marktüberwachung
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.