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ProofPass

Welche Angaben müssen nach der GPSR in jedes Online-Angebot?

Stand · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Vier Dinge: Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei einem Hersteller außerhalb der EU zusätzlich die verantwortliche Person, die Produktidentifikation mit Abbildung sowie Warn- und Sicherheitsinformationen. Die Warn- und Sicherheitsinformationen müssen in der Sprache des Mitgliedstaats stehen, in dem du verkaufst.

Art. 19 GPSR (VO (EU) 2023/988)

Die Pflicht gilt für Non-Food-Verbraucherprodukte, die im Fernabsatz an Verbraucher in der EU gehen. Eine Mengenschwelle gibt es nicht. Auch wer nur ein paar Stück im Monat verkauft, muss die Angaben zeigen.

Die Angaben stehen im Angebot selbst, eindeutig und gut sichtbar. Ob du sie im Shop, auf der Marktplatzseite oder in Pflichtfeldern der Plattform einträgst, hängt vom Kanal ab. Das Ergebnis muss für den Käufer vor dem Kauf lesbar sein.

Beispiel: Eine Werkzeugmarke verkauft auf Amazon und über 40 Händler. Jeder dieser Händler braucht dieselben Herstellerangaben in seinem Angebot. Die Marke liefert sie am besten einmal sauber als Datei.

Was du tun kannst

  1. Lege je Produkt Hersteller, Anschrift und elektronische Adresse fest.
  2. Ergänze bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person.
  3. Hinterlege Abbildung und Produktkennung im Angebot.
  4. Schreibe Warn- und Sicherheitsinformationen in der Landessprache in den Angebotstext oder das dafür vorgesehene Feld.

Quellen

Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.