Modul Bauprodukte · BauPVO 2024/3110
Eine Adresse pro Produkttyp. Zehn Jahre lang.
Leistungserklärung, Sicherheitsdatenblatt und technisches Datenblatt unter einem QR-Code. Jede Fassung bleibt abrufbar, auch nach dem nächsten Website-Relaunch.
Bildschirmfoto aus dem Dashboard, Beispielhersteller mit erfundenen Daten.
Neue Verordnung seit 08.01.2026.
Die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 gilt. Die Leistungs- und Konformitätserklärung kommt je Produktfamilie.
VO (EU) 2024/3110Online heißt: unverändert und abrufbar.
Wer die Erklärung auf der Website bereitstellt, hält sie unverändert und mindestens zehn Jahre abrufbar.
Delegierte VO (EU) Nr. 157/2014Zwei Rechtsgebiete, ein Produkt.
Dichtstoffe und Kleber brauchen Leistungserklärung und Sicherheitsdatenblatt, mit eigenen Regeln.
BauPVO und REACH
Was im Modul Bauprodukte steckt.
- 01
Feste Adresse und QR-Code
Pro Produkttyp eine Adresse, die sich nie ändert. Der Code auf Etikett oder Verpackung führt immer zur aktuellen Erklärung.
- 02
Alle Fassungen abrufbar
Jede Erklärung bleibt als unveränderte PDF erhalten, mit Gültigkeitszeitraum.
- 03
Alle Dokumente eines Produkts
Leistungserklärung, SDB, technisches Datenblatt, EPD an einem Ort, je Sprache.
- 04
Für Planer und Händler auffindbar
Herstellerseite mit Suche nach Name, Artikelnummer und GTIN, lesbar für Suchmaschinen.
- 05
Verteiler für Händler
Neue Fassungen gehen an deine Händler, mit Nachweis.
- 06
Bereit für den Produktpass
Feste Adresse, GTIN, GS1 Digital Link: das, worauf der Produktpass für Bauprodukte aufbauen wird.
Für wen
- Bauchemie, Dicht- und Klebstoffe
- Hersteller von Dämmstoffen, Platten, Profilen
- Baustoffhandel mit eigener Marke
Kostenlose Werkzeuge
Häufige Fragen
Muss die Leistungserklärung online abrufbar sein?
Nein, aber du darfst sie statt auf Papier auf einer Website bereitstellen, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 erfüllt sind. Sie muss unverändert und kostenlos abrufbar sein, dem Produkt per Kenncode zugeordnet und mindestens 10 Jahre verfügbar bleiben. Auf Verlangen lieferst du sie weiterhin in Papierform.
Bis wann gilt die alte Bauproduktenverordnung?
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird schrittweise ersetzt, je Produktfamilie, ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt zur neuen Spezifikation oder später (Art. 95 Abs. 9). Ihre fortgeltenden Artikel hebt Art. 94 mit Wirkung vom 08.01.2040 auf, die Kommissionsseite nennt 2039. Prüfe deine Produktfamilie, für sie zählt oft ein früherer Termin.
Was ist die Leistungs- und Konformitätserklärung?
Sie ersetzt die bisherige Leistungserklärung je Produktfamilie, ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt zur neuen Spezifikation nach der Verordnung (EU) 2024/3110 oder später (Art. 95 Abs. 9). Sie bündelt Angaben zur Leistung des Bauprodukts und zur Konformität. Bis dahin gilt für deine Produkte die bisherige Leistungserklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 weiter.
Wie lange muss ich eine online bereitgestellte Leistungserklärung vorhalten?
Mindestens 10 Jahre. Stellst du die Leistungserklärung auf einer Website bereit, muss sie nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 unverändert, kostenlos und dem Produkt zugeordnet verfügbar bleiben, und zwar mindestens 10 Jahre. Das gilt auch für ältere Fassungen, solange sie noch relevant sind.
Wie ordne ich die online bereitgestellte Leistungserklärung dem Produkt zu?
Über den Kenncode. Nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 muss die Zuordnung zwischen Produkt und Erklärung eindeutig sein, und der Abnehmer muss die Erklärung über eine Adresse abrufen können, die ihm mitgeteilt wurde. Der Kenncode steht auf dem Produkt oder im Begleitdokument.
Darf ich die Erklärung nach der neuen Bauproduktenverordnung elektronisch bereitstellen?
Ja. Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist die elektronische Bereitstellung der Erklärung der Regelweg. Welche Bedingungen im Einzelnen gelten, etwa zur Verfügbarkeit und zur Zuordnung, entnimmst du dem Verordnungstext und den Durchführungsrechtsakten. Bis dahin gelten für die bisherige Leistungserklärung die Vorgaben der Delegierten Verordnung 157/2014.
