Leistungserklärung nach der neuen Bauproduktenverordnung online bereitstellen
Stand · 2 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir
Kurz gesagt
Die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 gilt seit 8. Januar 2026. Aus der Leistungserklärung wird je Produktfamilie schrittweise die Leistungs- und Konformitätserklärung. Du darfst sie elektronisch bereitstellen (Art. 16), auch auf einer Website. Der Produktpass für Bauprodukte folgt über eigene Rechtsakte, ein Datum steht noch nicht fest.

Was sich mit der neuen Verordnung ändert
Die Verordnung (EU) 2024/3110 ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 schrittweise. Sie ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten und gilt seit 8. Januar 2026. Für Produkte, deren harmonisierte Spezifikation noch unter dem alten Recht steht, laufen Übergangsregeln. Art. 94 hebt die fortgeltenden Artikel der alten Verordnung mit Wirkung vom 8. Januar 2040 auf.
Die Leistungs- und Konformitätserklärung ersetzt die Leistungserklärung ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, der die neue Spezifikation für deine Familie verbindlich macht, oder später, wenn der Rechtsakt das festlegt (Art. 95 Abs. 9).
Elektronisch bereitstellen: Worauf es ankommt
Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ist die elektronische Bereitstellung der Regelweg. Für die Leistungserklärung nach bisherigem Recht nennt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 die Bedingungen für die Website: unverändert, kostenlos abrufbar, zugeordnet über den Kenncode, mindestens zehn Jahre. Bewährt hat sich:
- eine feste Adresse je Produkttyp, die sich nie ändert (QR-Code auf Etikett oder Verpackung)
- das Dokument als unveränderliche PDF, neue Fassungen als neue Datei, die alte bleibt abrufbar
- der eindeutige Kenncode des Produkttyps auf Produkt und Erklärung
- kostenloser Zugang ohne Anmeldung

Und das Sicherheitsdatenblatt?
Viele Bauprodukte, etwa Dichtstoffe, Klebstoffe oder Grundierungen, sind zugleich Gemische nach REACH. Dann brauchst du beides: die Leistungs- und Konformitätserklärung nach der Bauproduktenverordnung und das Sicherheitsdatenblatt nach REACH. Jedes Dokument hat eigene Regeln zur Bereitstellung.

Häufige Fragen
Gilt meine bisherige Leistungserklärung weiter?
Für Produkte, deren harmonisierte Spezifikation noch unter der alten Verordnung steht, bleibt die Leistungserklärung vorerst maßgeblich. Der Wechsel erfolgt je Produktfamilie, ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt zur neuen Spezifikation oder später (Art. 95 Abs. 9).
Muss ich die Erklärung noch auf Papier mitliefern?
Nein, elektronisch ist der Regelweg (Art. 16 Abs. 1). Endnutzer bekommen Papier auf Verlangen beim Kauf kostenlos (Art. 91 Abs. 2). Nach altem Recht bekommt der Abnehmer Papier auf Verlangen (Art. 7 Abs. 2 VO 305/2011).
Wann kommt der Produktpass für Bauprodukte?
Über eigene delegierte Rechtsakte, deren Termin die Kommission noch nicht festgelegt hat. Die Pflicht gilt 18 Monate nach dem Rechtsakt (Art. 22 Abs. 7, Art. 80 Abs. 1).
Mit ProofPass
In ProofPass ist die Leistungs- und Konformitätserklärung eine eigene Dokumentart je Produkt, mit dauerhafter Adresse, QR-Code und Archiv aller Fassungen, neben SDB und technischem Datenblatt.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2024/3110 (Bauproduktenverordnung)
- Europäische Kommission: Bauproduktenverordnung 2024
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Leistungserklärung nach der neuen Bauproduktenverordnung online bereitstellen“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/leistungserklaerung-bauproduktenverordnung. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.