Zum Inhalt springen

Brauchen Händler eine Leistungserklärung nach der neuen Bauproduktenverordnung?

Stand · 2 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Die Leistungserklärung erstellt der Hersteller. Du als Händler leitest sie weiter und solltest sie vom Hersteller verlangen. Die VO (EU) 2024/3110 gilt seit 08.01.2026 und ersetzt die VO 305/2011 schrittweise. Die Leistungs- und Konformitätserklärung löst die Leistungserklärung je Produktfamilie erst ab, wenn neue harmonisierte Spezifikationen gelten. Bis dahin gilt für die Familie meist das bisherige Dokument.

Ablauf in drei Rollen: Der Hersteller legt die Leistung fest und erstellt die Erklärung, der Händler verlangt sie vom Hersteller und leitet sie weiter, der Kunde bekommt sie, auch elektronisch nach Art. 16.
Händler stellen keine Leistungserklärung aus, sie verlangen sie vom Hersteller (VO (EU) 2024/3110).

Wer die Erklärung erstellt

Die Leistungserklärung gehört zum Hersteller. Er legt fest, welche Leistung das Produkt hat, und erklärt sie. Händler stellen sie nicht aus.

Was für Händler gilt

Nach bisherigem Recht prüfst du vor der Bereitstellung die CE-Kennzeichnung, die nötigen Unterlagen sowie Anleitung und Sicherheitsinformationen in der Landessprache (Art. 14 Abs. 2 VO 305/2011). Nach neuem Recht prüfst du zusätzlich, ob die Leistungs- und Konformitätserklärung beiliegt oder auf der Website verfügbar ist (Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 2024/3110).

In der Praxis lohnt es sich unabhängig davon, die Erklärung zu jedem Produkt griffbereit zu haben, bevor ein Kunde fragt.

Was sich mit der neuen Verordnung ändert

Die VO (EU) 2024/3110 ist am 07.01.2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 08.01.2026. Sie ersetzt die VO 305/2011 schrittweise. Wann das für ein Produkt greift, hängt von seiner Produktfamilie ab. Die Leistungs- und Konformitätserklärung ersetzt die Leistungserklärung ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, der die neue Spezifikation für die Familie verbindlich macht, oder später, wenn der Rechtsakt das festlegt (Art. 95 Abs. 9).

Elektronische Bereitstellung der Erklärung ist zulässig (Art. 16 VO 2024/3110).

Was du jetzt tust

Mach eine Bestandsaufnahme, bevor sich Fragen stapeln.

  • Liste alle Bauprodukte im Sortiment mit Hersteller.
  • Fordere für jedes Produkt die aktuelle Erklärung an.
  • Notiere die Produktfamilie, damit du erkennst, wann ein Wechsel ansteht.
  • Vermerke Fassung und Stand der Erklärung.
  • Frag Hersteller aktiv nach Aktualisierungen, statt zu warten.
Fünf Schritte: Bauprodukte mit Hersteller auflisten, aktuelle Erklärung je Produkt anfordern, Produktfamilie notieren, Fassung und Stand vermerken, aktiv beim Hersteller nach Aktualisierungen fragen.
Wer die Produktfamilie kennt, erkennt rechtzeitig, wann die neue Erklärung kommt.

Häufige Fragen

Gilt die alte Bauproduktenverordnung noch?

Teilweise. Die neue Verordnung ersetzt die VO 305/2011 schrittweise, je Produktfamilie. Art. 94 hebt die fortgeltenden Artikel mit Wirkung vom 08.01.2040 auf.

Was ist eine Leistungs- und Konformitätserklärung?

Das Dokument, das die Leistungserklärung je Produktfamilie ersetzt, ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt zur neuen Spezifikation oder später (Art. 95 Abs. 9).

Darf die Erklärung digital bereitgestellt werden?

Ja, elektronisch ist dort der Regelweg (Art. 16 Abs. 1 VO 2024/3110).

Mit ProofPass

Im Modul Bauprodukte lädt der Hersteller die Leistungserklärung je Produkt hoch, mit Fassung und Stand. Händler und Kunden rufen sie über Produktseite oder QR-Code ab. Neue Fassungen werden den eingetragenen Abnehmern zugestellt, und du siehst, wer sie geöffnet hat.

Weiter im Thema BauprodukteDarf ich die Leistungserklärung online bereitstellen?

Quellen

Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Brauchen Händler eine Leistungserklärung nach der neuen Bauproduktenverordnung?“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/leistungserklaerung-pflicht-haendler. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.