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Darf ich die Leistungserklärung online bereitstellen?

Stand · 2 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Ja. Nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 darf die Leistungserklärung auf einer Website stehen, wenn sie unverändert und kostenlos abrufbar ist, über einen Kenncode dem Produkt zugeordnet wird und mindestens 10 Jahre verfügbar bleibt. Auch die neue Bauproduktenverordnung lässt die elektronische Bereitstellung zu (Art. 16 VO 2024/3110).

Vier Bedingungen nach VO 157/2014: Die Leistungserklärung steht unverändert online, ist kostenlos abrufbar, wird über den Kenncode dem Produkt zugeordnet und bleibt mindestens 10 Jahre verfügbar.
Unverändert, kostenlos, über den Kenncode zugeordnet, mindestens 10 Jahre (Delegierte VO (EU) Nr. 157/2014).

Die Bedingungen nach VO 157/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 regelt die Bereitstellung der Leistungserklärung auf einer Website. Die Bedingungen:

  • Die Erklärung steht unverändert dort.
  • Der Abruf ist kostenlos.
  • Der Kenncode ordnet Erklärung und Produkt zu.
  • Die Erklärung bleibt mindestens 10 Jahre verfügbar.

Was „unverändert“ in der Praxis heißt

Du ersetzt eine veröffentlichte Erklärung nicht still durch eine neue. Wird eine Erklärung ausgetauscht, bleibt die frühere Fassung im Archiv, mindestens bis die 10 Jahre um sind. Sinnvoll ist ein Archiv mit Fassungen und Stand.

Zeitleiste: Fassung 1 ist aktuell, bis Fassung 2 sie ersetzt. Danach bleibt Fassung 1 im Archiv abrufbar, mindestens bis die 10 Jahre um sind.
Eine ersetzte Erklärung bleibt im Archiv, mindestens bis die 10 Jahre um sind.

Was mit der neuen Verordnung gilt

Nach Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2024/3110 ist die elektronische Bereitstellung der Erklärung der Regelweg. Endnutzer bekommen Papier auf Verlangen beim Kauf (Art. 91 Abs. 2). Die VO gilt seit 08.01.2026 und ersetzt die VO 305/2011 schrittweise. Weitere Bedingungen für die elektronische Form konnten wir nicht am Artikeltext prüfen. Lies Art. 16 selbst, bevor du dein Verfahren festschreibst.

So richtest du es ein

Ein Portal reicht, wenn es diese Punkte abdeckt.

  • Pro Produkt eine feste URL, die sich nicht ändert.
  • Der Kenncode steht auf der Seite und im Dokument.
  • Kein Login, keine Gebühr.
  • Alte Fassungen bleiben im Archiv.
  • Du dokumentierst, ab wann ein Dokument online war.

Häufige Fragen

Muss ich die Erklärung zusätzlich in Papierform mitliefern?

Die Quellen, die wir geprüft haben, nennen die Website als zulässigen Weg unter den genannten Bedingungen. Prüfe die Einzelheiten am Text der VO 157/2014.

Wie lange muss die Erklärung online bleiben?

Mindestens 10 Jahre (VO 157/2014).

Gilt das auch nach der neuen Bauproduktenverordnung?

Elektronisch ist dort der Regelweg (Art. 16 Abs. 1 VO 2024/3110).

Mit ProofPass

Im Modul Bauprodukte bekommt jedes Produkt eine feste Seite mit der Leistungserklärung als Download, ohne Login und kostenlos. Jede neue Fassung wird als eigene Zeile archiviert, ältere bleiben erhalten. Ein QR-Code am Produkt führt zur Seite.

Weiter im Thema BauprodukteBis wann gilt die alte Bauproduktenverordnung noch?

Quellen

Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Darf ich die Leistungserklärung online bereitstellen?“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/leistungserklaerung-online-bereitstellen. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.