Muss die Leistungserklärung online abrufbar sein?
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Kurz gesagt
Nein, aber du darfst sie statt auf Papier auf einer Website bereitstellen, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 erfüllt sind. Sie muss unverändert und kostenlos abrufbar sein, dem Produkt per Kenncode zugeordnet und mindestens 10 Jahre verfügbar bleiben. Auf Verlangen lieferst du sie weiterhin in Papierform.
Delegierte VO (EU) Nr. 157/2014 zu Art. 7 VO (EU) Nr. 305/2011
Die Website ist eine Option, keine Pflicht. Wer sie nutzt, muss den Abnehmer darüber informieren, wo er die Erklärung findet, und die Bedingungen einhalten.
Der Kenncode ordnet die Erklärung dem Produkt eindeutig zu. Er steht im Begleitdokument oder auf dem Produkt.
Beispiel: Ein Dichtstoffhersteller veröffentlicht seine Leistungserklärungen auf der Produktseite. Der Lieferschein nennt den Kenncode und die Adresse.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.