Modul Verpackung · PPWR, VO (EU) 2025/40
Die Erklärung schreibst du. Wir halten sie auffindbar.
Seit 12.08.2026 gilt die PPWR. Für jedes Verpackungsformat gibt es eine EU-Konformitätserklärung, die laufend aktuell sein muss. ProofPass erstellt sie nicht und bewertet nichts. Es hält jede Fassung fest, gibt ihr eine feste Adresse und stellt sie deinen Kunden zu.
Bildschirmfoto aus dem Dashboard, Beispielhersteller mit erfundenen Daten.
Marke oder Abfüller stellt aus.
Wer abfüllt oder unter eigener Marke verkauft, ist normalerweise Erzeuger der Verpackung, auch ohne eigene Fertigung.
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 VO (EU) 2025/40Die Unterlagen kommen vom Lieferanten.
Lieferanten müssen dem Erzeuger alle nötigen Informationen und Unterlagen geben.
Art. 16 VO (EU) 2025/40Fünf oder zehn Jahre aufheben.
Erklärung und technische Dokumentation bleiben fünf Jahre verfügbar, bei Mehrwegverpackung zehn. Eine Behörde bekommt sie binnen zehn Tagen.
Art. 15 Abs. 3 und 10 VO (EU) 2025/40
Was im Modul Verpackung steckt.
- 01
Erklärung je Format
Du legst die fertige Erklärung als Dokument am Produkt oder Packmittel ab, je Sprache.
- 02
Alle Fassungen im Archiv
Neue Fassung rein, alte ins Archiv, mit Gültigkeitszeitraum. Du siehst, welche Fassung wann galt.
- 03
Feste Adresse und QR-Code
Die Adresse ändert sich nie. Der Code zeigt immer auf die aktuelle Fassung.
- 04
Zustellung an Kunden mit Nachweis
Fragen Kunden nach der Erklärung, geht sie über den Verteiler. Versand, Öffnen und Download mit Zeitstempel.
- 05
Prüfberichte daneben
Veröffentlichte Dokumente sind am Produkt öffentlich abrufbar. Prüfberichte und Lieferantenbelege, die du nicht zeigen willst, bleiben als eingegangene Lieferanten-Nachweise intern (ab Paket Start).
- 06
Nachweise von Lieferanten anfordern
Ab Paket Start fragst du Lieferanten direkt aus dem Dashboard nach Unterlagen, erinnerst sie automatisch und siehst, was noch fehlt.
Für wen
- Abfüller und Marken, die verpackte Ware verkaufen
- Verpackungshersteller, deren Kunden Belege verlangen
- Importeure, die eine Kopie der Erklärung bereithalten müssen
Häufige Fragen
Darf ich Verpackungen aus dem Lager nach dem 12.08.2026 noch verwenden?
Ja, grundsätzlich. Laut FAQ der Kommission muss schon produzierte Verpackung nicht vernichtet oder neu etikettiert werden. Was vor dem 12.08.2026 in Verkehr kam, bleibt im Markt. Für Lebensmittelkontaktverpackung gibt es aber keine PFAS-Abverkaufsfrist: Kommt sie danach in Verkehr, muss sie die Grenzwerte aus Art. 5 Abs. 5 VO (EU) 2025/40 einhalten.
Was heißt „je Verpackungsart“ bei der PPWR-Konformitätserklärung?
Anhang VII Nummer 4 VO (EU) 2025/40 verlangt eine Erklärung je Verpackungsart, englisch „type“. Laut FAQ der Kommission meint das dort das Format oder die Charge beziehungsweise Serie, nicht die Materialtypen aus Anhang II. Die Erklärung gilt für die ganze Verpackungseinheit: Flasche, Verschluss und Etikett bekommen eine gemeinsame Erklärung, die alle Bestandteile nennt.
Bin ich als Kleinstunternehmen Erzeuger meiner Verpackung?
Oft nicht. Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackung unter eigener Marke fertigen, gilt sein Verpackungslieferant als Erzeuger, wenn er im selben Mitgliedstaat sitzt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 VO (EU) 2025/40). Art. 15 Abs. 12 und Art. 21 nennen dagegen die Union. Der Leitfaden der Kommission folgt Art. 3. Kleinstunternehmen haben unter 10 Beschäftigte und bis 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
Reicht eine Konformitätserklärung für Verpackung und Lebensmittelkontakt?
Das geht. Unterliegt die Verpackung mehreren EU-Rechtsakten mit Erklärungspflicht, darf eine einzige Erklärung alle abdecken und die Rechtsakte nennen (Art. 39 Abs. 3 VO (EU) 2025/40). Sie darf aus einem Dossier einzelner Erklärungen bestehen. Laut FAQ der Kommission musst du Verpackung und verpacktes Produkt darin klar trennen.
