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PPWR seit 12.08.2026: Was gilt und was noch aussteht

Stand · 4 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Die PPWR gilt seit 12.08.2026 (Art. 71 VO (EU) 2025/40). Seitdem greifen Erzeuger- und Importeurspflichten, die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen und die Schwermetallgrenze. Das einheitliche Etikett kommt 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten. Die fehlen, also rechnerisch erst nach dem 03.11.2028. Minimierung, Rezyklat und Formatverbote kommen frühestens am 01.01.2030. Viele Details hängen an Rechtsakten, die noch ausstehen.

Zeitleiste: 12.08.2026 PPWR gilt mit Konformitätserklärung, PFAS und Schwermetallen. 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt, der spätere Zeitpunkt: einheitliches Etikett. Ab 01.01.2030 Minimierung und Formatverbote, frühestens dann Rezyklat und recyclinggerechte Gestaltung. Frühestens 01.01.2035 Recycling im großen Maßstab.
Die PPWR kommt in Stufen; „frühestens“ heißt, das Datum hängt an einem Rechtsakt (Art. 6, 7, 10, 12, 71 VO (EU) 2025/40).

Was seit dem 12.08.2026 gilt

Art. 71 setzt den Anwendungsbeginn. Wo eine Vorschrift kein eigenes Datum nennt, gilt laut FAQ der Kommission dieser Tag.

  • Pflichten von Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister (Art. 15 bis 21)
  • Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für die Anforderungen, die schon gelten (Art. 38, 39, Anhang VII und VIII)
  • Lebensmittelkontaktverpackung: PFAS unter 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in Summe und 50 ppm insgesamt (Art. 5 Abs. 5)
  • Alle Verpackungen: höchstens 100 mg/kg Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Summe (Art. 5 Abs. 4)
  • Kennung auf der Verpackung, sonst in den Begleitunterlagen (Art. 15 Abs. 5)
  • Name und Anschrift des Erzeugers auf der Verpackung, auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger, sonst in den Begleitunterlagen (Art. 15 Abs. 6)
Zwei Spalten. Gilt seit 12.08.2026: Rollenpflichten, Konformitätserklärung, PFAS 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm, Schwermetalle 100 mg/kg, Kennung und Erzeugerangaben. Steht aus: Rechtsakte zu Etikett, Herstellerregister, recyclinggerechter Gestaltung und Rezyklat.
Was gilt, was noch aussteht, Stand 02.11.2026 (Art. 5, 12, 15, 39, 44, 71 VO (EU) 2025/40).

Was für Lagerware gilt

Eine Abverkaufsfrist für PFAS sieht die Verordnung nicht vor. Maßgeblich ist laut Leitfaden das Inverkehrbringen: Was vor dem 12.08.2026 in Verkehr kam, bleibt im Markt, was danach kommt, hält die Grenzwerte ein. Bei Verkaufs- und Umverpackung für Lebensmittel ist das in der Regel das Befüllen, bei Importen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Schon produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackung muss laut FAQ nicht vernichtet oder neu etikettiert werden. Kennung und Erzeugerangaben dürfen in einem Begleitdokument stehen.

Was erst später greift

Die Daten stehen in den einzelnen Artikeln. Wo „oder“ steht, gilt jeweils der spätere Zeitpunkt.

  • 12.08.2028 oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten: einheitliches Etikett zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1). Die Rechtsakte fehlten am 03.11.2026, also rechnerisch nach dem 03.11.2028
  • 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt: Etikett für Mehrwegverpackung (Art. 12 Abs. 2). Rechnerisch nach dem 03.05.2029
  • 01.01.2030: Minimierung (Art. 10), Formatbeschränkungen (Art. 25), Mehrwegziele für Transportverpackung (Art. 29)
  • 01.01.2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt: Mindestrezyklat in Kunststoff (Art. 7), Leerraumanteil höchstens 50 % (Art. 24)
  • 01.01.2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt: recyclinggerechte Gestaltung (Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a)
  • 01.01.2035 oder später: Recycling im großen Maßstab (Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b)

Recyclingfähigkeit: Pflicht auf dem Papier, Bewertung erst später

Art. 6 Abs. 1 verlangt recyclingfähige Verpackung ohne eigenes Datum. Laut Leitfaden gilt der Satz also seit dem 12.08.2026. Eine Konformitätsbewertung nach Art. 38 für die Recyclingfähigkeit brauchst du aber erst, wenn der delegierte Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4 gilt. Bis dahin bleibt es bei den bisherigen Anforderungen aus der Richtlinie 94/62/EG.

Die Kommission soll diesen Rechtsakt bis 01.01.2028 erlassen. Ähnlich bei der Minimierung: Die bisherigen grundlegenden Anforderungen und die Norm EN 13428:2004 bleiben bis Ende 2029 maßgeblich (Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b).

Was noch aussteht

Die Verordnung beauftragt die Kommission mit vielen Folgerechtsakten. Der Leitfaden spricht von den kommenden zwei bis drei Jahren. Fällig waren etwa bis 12.08.2026 die Rechtsakte zum Etikett (Art. 12 Abs. 6) und bis 12.02.2026 das Format für das Herstellerregister (Art. 44 Abs. 14). In der EUR-Lex-Datenbank fanden wir dazu Stand 02.11.2026 keinen Rechtsakt.

Veröffentlicht sind dagegen der Leitfaden C/2026/3084 vom 10.06.2026, eine FAQ vom August 2026, die Ausnahme für Palettenfolien und -bänder von den 100-%-Mehrwegzielen (Delegierter Beschluss (EU) 2026/429) und eine Änderung zu Kristallglas (Delegierter Beschluss (EU) 2026/1948).

Das Herstellerregister folgt binnen 18 Monaten nach dem ersten Durchführungsrechtsakt (Art. 44 Abs. 1). Laut FAQ der Kommission melden Hersteller nach den neuen Regeln erstmals bis 01.06.2030.

Was du jetzt tun kannst

  • Prüfe Lebensmittelkontaktverpackungen auf PFAS und lege die Berichte zur technischen Dokumentation.
  • Stelle für jedes Format die Erklärung aus und nenne, welche Anforderungen sie heute abdeckt.
  • Sichere Kennung und Erzeugerangaben auf neuer Verpackung.
  • Plane Etiketten und Rezyklat für 2028 bis 2030, aber bestelle keine Großauflage, bevor die Rechtsakte stehen.
  • Prüf die Fristen je Quartal nach: Viele hängen am Datum eines Rechtsakts.

Häufige Fragen

Wurde die PPWR verschoben?

Nein. Art. 71 nennt den 12.08.2026, und die Kommission meldete am 11.08.2026 den Anwendungsbeginn. Verschoben wirken nur einzelne Pflichten, weil sie am Datum eines Folgerechtsakts hängen.

Gilt die PPWR auch für verpackte Ware, die nichts mit Verpackung zu tun hat?

Ja. Sie gilt für alle Verpackungen und damit auch für die Verpackung deines Produkts. Wer abfüllt oder unter eigener Marke verkauft, ist normalerweise Erzeuger dieser Verpackung, egal was drinnen ist.

Muss ich nationale Etiketten jetzt entfernen?

Nein, nicht wegen des 12.08.2026. Der Leitfaden sagt, dass nationale Etiketten nach dem harmonisierten Stichtag nicht mehr daneben bestehen dürfen. Das ist rechnerisch erst nach dem 03.11.2028, weil die Rechtsakte fehlen.

Was gilt in Österreich oder Deutschland zusätzlich?

Die PPWR gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nationale Melde- und Bußgeldregeln haben wir für diesen Beitrag nicht geprüft. Frag dafür deine Sammel- und Verwertungsstelle oder die zuständige Behörde.

Mit ProofPass

ProofPass hält fest, welche Fassung deiner Erklärung wann galt, und zeigt am Produkt immer die aktuelle: unter einer festen Adresse und per QR-Code. Prüfberichte legst du daneben ab. Die Bewertung selbst und die Registrierung bei Herstellerregistern macht ProofPass nicht.

Quellen

Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „PPWR seit 12.08.2026: Was gilt und was noch aussteht“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/ppwr-was-gilt-seit-august-2026. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.