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Konformitätserklärung für Verpackungen: Wer muss sie ausstellen, wer einsammeln?

Stand · 5 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen stellt der Erzeuger aus, im englischen Text „manufacturer“ (Art. 15 Abs. 2 und Art. 39 VO (EU) 2025/40). Bei Verkaufsverpackungen ist das meist der Abfüller oder die Marke. Lieferanten müssen ihm die Unterlagen liefern (Art. 16). Importeure prüfen und behalten eine Kopie, Vertreiber trifft keine Sammelpflicht.

Ablauf: Der Lieferant liefert Unterlagen nach Art. 16 an den Erzeuger. Der Erzeuger stellt technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt sie 5 Jahre auf, bei Mehrweg 10 Jahre. Der Importeur behält eine Kopie nach Art. 18. Der Vertreiber prüft nach Art. 19 Kennzeichnung und Registrierung.
Nur der Erzeuger stellt die Erklärung aus (Art. 15, 16, 18, 19, 39 VO (EU) 2025/40).

Erzeuger und Hersteller sind in der PPWR zwei verschiedene Rollen

Die deutsche Fassung der Verordnung nennt den „manufacturer“ Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13). Das Wort „Hersteller“ steht dort für den englischen „producer“ (Nr. 15). Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, also Registrierung und Entgelte. Mit der Konformitätserklärung hat diese Rolle nichts zu tun.

Laut Leitfaden der Kommission gibt es in einer Lieferkette genau einen Erzeuger, EU-weit. Hersteller gibt es dagegen je Mitgliedstaat einen. Wer die beiden verwechselt, sucht die Erklärung bei der falschen Firma. Viele Quellen, die sich bei den Rollen widersprechen, übersetzen schlicht unterschiedlich.

Wer ist Erzeuger?

Erzeuger ist nicht zwingend, wer die Verpackung physisch fertigt. Lässt du Verpackung oder verpacktes Produkt unter deinem Namen oder deiner Marke entwickeln oder herstellen, bist du es (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a). Der Leitfaden C/2026/3084 ordnet das nach Verpackungsart ein.

  • Verkaufs- und Umverpackung: normalerweise der Abfüller, oft zugleich die Marke
  • Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackung: normalerweise, wer sie fertigt, außer der Verwender bringt seinen Namen oder seine Marke darauf
  • Ohne Name oder Marke: wer bestellt und die Spezifikation festlegt
  • Importeur oder Vertreiber mit eigener Marke oder mit Änderungen, die die Konformität berühren können: gilt selbst als Erzeuger (Art. 21)
  • Kleinstunternehmen mit eigener Marke: unter Bedingungen der Verpackungslieferant (siehe unten)
Tabelle: Verkaufs- und Umverpackung, Erzeuger ist normalerweise der Abfüller oder die Marke. Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackung, normalerweise wer sie fertigt, außer sie trägt den Namen des Verwenders. Ohne Name oder Marke, wer bestellt und spezifiziert. Importeur oder Vertreiber mit eigener Marke gilt selbst als Erzeuger.
Wer Erzeuger ist, hängt von Verpackungsart und Marke ab (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art. 21 VO (EU) 2025/40, Leitfaden C/2026/3084).

Wer was liefern, prüfen oder aufheben muss

Die Verordnung kennt keine allgemeine Sammelpflicht für die Erklärung entlang der Kette. Jede Rolle hat eine eigene, enger gefasste Aufgabe.

  • Lieferant: gibt dem Erzeuger alle nötigen Informationen und Unterlagen, auf Papier oder elektronisch (Art. 16). Die Kommission hält fest, dass er das nicht verweigern kann.
  • Erzeuger: führt die Konformitätsbewertung durch oder lässt sie durchführen, stellt die technische Dokumentation und die Erklärung aus und übernimmt die Verantwortung (Art. 15, Art. 39 Abs. 4).
  • Bevollmächtigter: kann die Erklärung im Auftrag entwerfen und aufbewahren, die technische Dokumentation aber nicht erstellen (Art. 17). Die Verantwortung bleibt beim Erzeuger.
  • Importeur: stellt sicher, dass Bewertung und Dokumentation vorliegen, und hält eine Kopie der Erklärung für die Behörden bereit (Art. 18 Abs. 2 und 7).
  • Vertreiber: prüft vor dem Verkauf Registrierung des Herstellers, Kennzeichnung und Erzeuger- und Importeursangaben (Art. 19 Abs. 2). Die Erklärung steht nicht auf dieser Liste.
  • Fulfilment-Dienstleister: sorgt dafür, dass Lagerung und Versand die Konformität nicht gefährden (Art. 20).

Was in der Erklärung steht

Anhang VIII gibt acht Punkte vor: Kennung der Verpackung, Name und Anschrift des Erzeugers, der Satz zur alleinigen Verantwortung, Gegenstand der Erklärung, angewandtes Unionsrecht, Normen und Spezifikationen, gegebenenfalls die notifizierte Stelle, Zusatzangaben. Dazu Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift.

Du brauchst eine Erklärung je Verpackungsart (Anhang VII Nummer 4, englisch „type“). Laut FAQ der Kommission meint das hier das Format oder die Charge beziehungsweise Serie, nicht die Materialtypen aus Anhang II. Eine Verpackungseinheit aus Flasche, Verschluss und Etikett bekommt eine Erklärung, die alle Bestandteile nennt. Die Erklärung wird laufend aktualisiert und in der Sprache des Marktes bereitgehalten (Art. 39 Abs. 2).

Wie lange und für wen du sie bereithältst

Erklärung und technische Dokumentation bewahrst du bei Einwegverpackung fünf Jahre auf, bei Mehrwegverpackung zehn Jahre, jeweils ab dem Inverkehrbringen (Art. 15 Abs. 3). Fragt eine Behörde begründet nach, müssen die Unterlagen binnen zehn Tagen vorliegen, elektronisch und auf Wunsch auf Papier (Art. 15 Abs. 10).

Eine Pflicht, die Erklärung zu veröffentlichen, nennt die Verordnung nicht. Dass Kunden sie trotzdem verlangen, ergibt sich aus Verträgen, nicht aus der PPWR.

Beispiel: Fliesenkleber im 25-kg-Sack

Ein Bauchemie-Hersteller füllt Fliesenkleber in Säcke, die er bei einem Verpackungswerk bestellt, mit seiner Marke darauf (erfundenes Beispiel). Er ist Erzeuger der Verpackung. Das Verpackungswerk ist Lieferant und liefert Materialangaben und Prüfberichte. Der Baumarkt ist Vertreiber. Er kann die Erklärung vertraglich verlangen, die PPWR verpflichtet ihn aber nicht, sie zu sammeln.

Was du jetzt tun kannst

  • Liste deine Verpackungen je Format oder Serie, mit Bestandteilen und Lieferanten.
  • Kläre je Verpackung, wer Erzeuger ist. Verkaufsverpackung mit deiner Marke: du.
  • Fordere die Unterlagen nach Art. 16 beim Lieferanten an und halte fest, wann sie kamen.
  • Erstelle technische Dokumentation und Erklärung nach Anhang VII und VIII, im Haus oder mit einem Prüfdienstleister.
  • Lege fest, wer die Erklärung aktualisiert, wenn sich Verpackung, Lieferant oder Norm ändern.

Häufige Fragen

Muss mein Händler die Konformitätserklärung von mir einsammeln?

Die PPWR verlangt das nicht. Art. 19 Abs. 2 zählt auf, was Vertreiber prüfen: Registrierung des Herstellers, Kennzeichnung und Erzeuger- und Importeursangaben. Viele Händler fragen trotzdem, weil sie sorgfältig handeln müssen (Art. 19 Abs. 1) und bei Behördenanfragen alles vorlegen müssen, was ihnen zugänglich ist (Art. 19 Abs. 6).

Kann ich die Erklärung an ein Labor oder eine Agentur abgeben?

Teilweise. Die Konformitätsbewertung darf jemand für dich durchführen, etwa ein Labor. Die Erklärung darf ein schriftlich Bevollmächtigter entwerfen. Die technische Dokumentation kannst du nach Art. 17 nicht auf den Bevollmächtigten übertragen. Die rechtliche Verantwortung bleibt laut FAQ der Kommission immer beim Erzeuger.

Was gilt für Kleinstunternehmen?

Ist die Marke ein Kleinstunternehmen, gilt unter Bedingungen der Verpackungslieferant als Erzeuger. Zum Sitz des Lieferanten sagt die Verordnung Unterschiedliches: Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 nennt denselben Mitgliedstaat, Art. 15 Abs. 12 die Union. Der Leitfaden C/2026/3084 folgt Art. 3. Prüfe das im Einzelfall.

Was bedeutet das für Verpackungen aus dem Lager?

Was vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht wurde, darf im Markt bleiben. Was bereits produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht ist, muss nicht vernichtet werden, fällt aber unter die Regeln. Erzeugerangaben und Kennung dürfen laut FAQ der Kommission dann in einem Begleitdokument stehen.

Mit ProofPass

ProofPass erstellt keine Erklärung, bewertet keine Konformität und übernimmt keine Registrierung bei Herstellerregistern. Deine fertige Erklärung legst du als Dokument am Produkt ab: mit allen Fassungen, einer festen Adresse und einem QR-Code. Kunden, die sie verlangen, bekommen sie über den Verteiler, mit Zustellnachweis. Ab Paket Start fragst du Lieferanten direkt aus dem Dashboard nach Unterlagen und siehst, was noch fehlt.

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Quellen

Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Konformitätserklärung für Verpackungen: Wer muss sie ausstellen, wer einsammeln?“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/ppwr-konformitaetserklaerung. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.