Betrifft die Bauproduktenverordnung auch Dichtstoffe und Klebstoffe?
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Kurz gesagt
Ja, soweit für das Produkt eine harmonisierte Norm oder ein Europäisches Bewertungsdokument besteht und das Produkt dauerhaft in ein Bauwerk eingebaut wird. Für Fugendichtstoffe ist das etwa die Norm EN 15651. Fehlt eine solche Spezifikation, entfällt die Pflicht zur Leistungserklärung. Dann gelten andere Regeln.
Art. 4 VO (EU) Nr. 305/2011; VO (EU) 2024/3110
Entscheidend ist der Verwendungszweck. Ein Dichtstoff für den Einbau im Bauwerk fällt darunter, ein Bastelkleber nicht.
Daneben bleibt das Chemikalienrecht bestehen. Ein Fugendichtstoff braucht gegebenenfalls Leistungserklärung und Sicherheitsdatenblatt.
Beispiel: Ein Hersteller von Silikon für Fassadenfugen führt für das Produkt beide Dokumente: die Leistungserklärung nach Bauprodukterecht und das Sicherheitsdatenblatt nach REACH.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.