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Darf ich die Erklärung nach der neuen Bauproduktenverordnung elektronisch bereitstellen?

Stand · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Ja. Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist die elektronische Bereitstellung der Erklärung der Regelweg. Welche Bedingungen im Einzelnen gelten, etwa zur Verfügbarkeit und zur Zuordnung, entnimmst du dem Verordnungstext und den Durchführungsrechtsakten. Bis dahin gelten für die bisherige Leistungserklärung die Vorgaben der Delegierten Verordnung 157/2014.

Art. 16 VO (EU) 2024/3110

Die Neufassung gilt seit 08.01.2026, der Wechsel der Dokumente aber erst je Produktfamilie. Beide Regelungen laufen deshalb eine Zeit lang nebeneinander.

Wer heute schon eine Online-Bereitstellung aufbaut, sollte die Bedingungen beider Fassungen berücksichtigen: Zuordnung, Verfügbarkeit, unveränderter Inhalt.

Beispiel: Ein Hersteller baut ein Portal für Erklärungen. Es erfüllt die Bedingungen der Delegierten Verordnung und hält Raum für das neue Dokument.

Quellen

Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.