Amtssprache
auch: Landessprache · Sprachpflicht · Sprache des Mitgliedstaats
Definition
Das Sicherheitsdatenblatt muss in der Amtssprache jedes Mitgliedstaats vorliegen, in dem das Produkt in Verkehr kommt (Art. 31 Abs. 5 REACH).
Art. 31 Abs. 5 REACH verlangt das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Für Österreich und Deutschland heißt das Deutsch. Wer in mehrere Länder liefert, braucht je Land eine Fassung. Wer nach Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich liefert, braucht das Datenblatt in Deutsch, Italienisch und Französisch. Die GPSR überlässt die Sprache der Anleitung und Sicherheitsinformationen für Verbraucherprodukte ebenfalls dem Mitgliedstaat (Art. 9 Abs. 7). In Deutschland ist das nach § 6 ProdSG neuer Fassung Deutsch. Die Fassungen einer Sprache sind getrennte Dokumente mit eigenem Stand und gehören zusammen archiviert. Eine Übersetzung muss inhaltlich mit dem Original übereinstimmen.
Ausführlich: SDB-Sprache in Österreich
Siehe auch: Sicherheitsdatenblatt · ProdSG · GPSR · Versionsarchiv
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.