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Welche GPSR-Pflichten haben Onlinehändler?

Stand · 2 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Seit dem 13.12.2024 gilt die GPSR (VO (EU) 2023/988) für Non-Food-Verbraucherprodukte, auch im Fernabsatz, ohne Mengenschwelle. Dein Angebot braucht nach Art. 19 GPSR Herstellerangaben, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person, eine Produktidentifikation mit Abbildung sowie Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Zielmarkts. Ohne EU-Wirtschaftsakteur darf das Produkt nicht in Verkehr kommen (Art. 16 GPSR).

Vier Pflichtangaben im Online-Angebot nach Art. 19 GPSR: Hersteller mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse, verantwortliche Person in der EU bei Herstellern außerhalb der EU, Produktidentifikation mit Abbildung sowie Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedstaats.
Seit 13.12.2024 gehören diese Angaben in jedes Angebot an EU-Verbraucher (Art. 19 GPSR).

Wen die GPSR trifft

Die Verordnung gilt für Hersteller, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Sie betrifft Verbraucherprodukte, die keine Lebensmittel sind. Das gilt auch, wenn du aus dem Webshop an EU-Verbraucher verkaufst.

Eine Mengenschwelle gibt es nicht. Auch wer nur wenige Artikel online anbietet, muss die Angaben machen.

Was in jedes Online-Angebot gehört

Art. 19 GPSR legt fest, was im Angebot selbst stehen muss. Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar sein. Nach überwiegender Kommentarmeinung reicht ein bloßer Link oder ein PDF für die Sicherheitsinformationen nicht aus.

  • Hersteller: Name, Postanschrift und elektronische Adresse
  • Bei Hersteller außerhalb der EU: die verantwortliche Person in der EU
  • Produktidentifikation, dazu eine Abbildung
  • Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedstaats

Wer in der EU verantwortlich sein muss

Ein Produkt darf nur in Verkehr kommen, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür einsteht (Art. 16 GPSR). Die Rollen richten sich nach Art. 4 VO 2019/1020. Die Angabe steht auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument.

Kaufst du bei einem Hersteller außerhalb der EU, frag nach dieser Person, bevor du das Produkt listest.

Was Marktplätze und Gerichte verlangen

Amazon pflegt Herstellerdaten je ASIN und Sicherheitsdokumente als „Compliance Media“. Angebote ohne die Angaben erhalten „Listing removed“. eBay hat eigene Felder für „Hersteller“ und „EU verantwortliche Person“ und blendet nicht konforme Angebote für die EU aus. OTTO, Kaufland, Temu und bol führen Pflichtfelder; bei bol gehen Angebote ohne Angaben seit 05.03.2026 offline.

Das LG Hechingen entschied am 23.04.2026 (5 O 37/25 KfH): Ein Händler haftet auch für Fehler in der Marktplatz-Darstellung. Der Verstoß sei wettbewerbsrechtlich spürbar. Berichtet werden Abmahnkosten von etwa 1.380 bis 2.000 Euro.

Was du in dieser Reihenfolge tust

Arbeite Sortiment für Sortiment. Fang bei den Produkten mit dem höchsten Umsatz an.

  • Liste alle Non-Food-Produkte für Verbraucher auf.
  • Klär je Produkt, wer Hersteller ist und wer in der EU verantwortlich ist.
  • Hol dir Herstellerdaten und Sicherheitsinformationen in der Zielsprache schriftlich vom Lieferanten.
  • Trag alles in Angebot und Marktplatzfelder ein, nicht nur ins Shopsystem.
  • Halte fest, wann du was geprüft hast.
Fünf Schritte: Non-Food-Produkte für Verbraucher auflisten, je Produkt Hersteller und EU-Verantwortlichen klären, Daten schriftlich vom Lieferanten in der Zielsprache holen, in Angebot und Marktplatzfelder eintragen, Prüfungen mit Datum festhalten.
Erst die Rollen klären, dann die Daten holen und eintragen (Art. 16 und 19 GPSR).

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für Kleinstverkäufer?

Ja. Die GPSR kennt keine Mengenschwelle. Sie gilt für Non-Food-Verbraucherprodukte, auch im Fernabsatz an EU-Verbraucher.

Reicht ein PDF mit den Sicherheitshinweisen im Angebot?

Nach überwiegender Kommentarmeinung nicht. Die Angaben sollen eindeutig und gut sichtbar im Angebot stehen. Ein PDF kannst du zusätzlich anbieten.

Was passiert bei fehlenden Angaben?

Marktplätze nehmen Angebote offline oder blenden sie aus. Dazu kommen Abmahnungen und Bußgelder. In Deutschland gilt seit Februar 2026 die ProdSG-Novelle; die Beträge prüfst du am Gesetzestext.

Mit ProofPass

Im Modul Produktsicherheit pflegt der Hersteller Herstellerangaben und mehrsprachige Sicherheitsinformationen einmal als Text. Für Händler und Marktplätze gibt es einen CSV-Export. Die Angaben stehen auch auf einer Sicherheitsseite, die ein QR-Code am Produkt öffnet. Einen Händler-Feed mit Nachweis gibt es noch nicht.

Weiter im Thema Produktsicherheit (GPSR)Was kostet die verantwortliche Person nach der GPSR?

Quellen

Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Welche GPSR-Pflichten haben Onlinehändler?“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/gpsr-pflichten-onlinehaendler. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.