Batterie-QR-Code ab 18.02.2027: Welche Batterien, welche Angaben
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Kurz gesagt
Ab 18.02.2027 tragen alle Batterien einen QR-Code (Art. 13 Abs. 6 VO (EU) 2023/1542). Bei LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterien über 2 kWh führt er zum Batteriepass. Bei allen anderen führt er zu Kennzeichnungsangaben, Konformitätserklärung, Sorgfaltsbericht und Altbatterie-Informationen. Ein Änderungsvorschlag von 2025 lässt das Datum unberührt.

Welche Batterien einen Code brauchen
Alle. Die Verordnung gilt für alle Kategorien, auch für eingebaute Batterien und solche, die erst in ein Produkt eingebaut werden (Art. 1 Abs. 3). Hinter dem Code steht je nach Kategorie etwas anderes.
- LV-Batterien (gekapselt, bis 25 kg, für den Antrieb von Radfahrzeugen wie E-Bikes): Batteriepass
- Elektrofahrzeugbatterien: Batteriepass
- Industriebatterien über 2 kWh: Batteriepass
- Gerätebatterien (gekapselt, bis 5 kg, nicht speziell für die Industrie): Informationen nach Art. 13 Abs. 6 Buchstabe b
- Starterbatterien: Informationen nach Buchstabe b, dazu der Anteil an wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel (Buchstabe c)
- Industriebatterien bis 2 kWh: Informationen nach Buchstabe b
Welche Angaben hinter dem Code stehen, wenn es keinen Pass gibt
Art. 13 Abs. 6 Buchstabe b nennt vier Blöcke. Die Angaben müssen vollständig, aktuell und richtig sein.
- die einschlägigen Kennzeichnungsangaben nach Art. 13 Abs. 1 bis 5
- die EU-Konformitätserklärung nach Art. 18
- den Bericht zur Sorgfaltspflicht nach Art. 52 Abs. 3
- die Informationen zu Abfallvermeidung und Altbatterien nach Art. 74 Abs. 1 Buchstaben a bis f
Wo der Code sitzt und wie er aussieht
Der Code wird sichtbar, lesbar und dauerhaft auf die Batterie gedruckt oder graviert (Art. 13 Abs. 7). Lässt die Art oder Größe der Batterie das nicht zu, kommt er auf Verpackung und Begleitunterlagen. Anhang VI Teil C verlangt hohen Kontrast und eine Größe, die ein übliches Lesegerät im Handy erkennt.
Aufgearbeitete oder umgenutzte Batterien tragen neue Kennzeichnungen. Hinter dem Code stehen dann auch die Angaben zur Zustandsänderung (Art. 13 Abs. 9).
Warum zwei Daten durch die Quellen geistern
Der 18.02.2027 gilt für den QR-Code und steht fest im Artikel. Das Etikett mit den allgemeinen Angaben (Hersteller, Kategorie, Gewicht, Kapazität, Chemie und mehr, Anhang VI Teil A) hat ein anderes Datum: 18.08.2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, was später ist. Dieser Rechtsakt war bis 18.08.2025 fällig.
In der EUR-Lex-Datenbank fanden wir ihn Stand 02.11.2026 nicht. Das Etikett gilt also noch nicht. Das Sammelsymbol gilt dagegen seit 18.08.2025 (Art. 13 Abs. 4), die Zeichen Cd und Pb je nach Gehalt (Art. 13 Abs. 5).
Daraus folgt eine offene Frage: Der QR-Code soll die „einschlägigen“ Angaben nach Abs. 1 bis 5 zeigen, obwohl Abs. 1 bis 3 noch nicht greifen. Nach unserer Lesart zeigst du am 18.02.2027, was schon gilt und was du hast. Die Sorgfaltspflichten selbst beginnen erst am 18.08.2027 (Art. 48 Abs. 1). Eine amtliche Klärung dazu haben wir nicht gefunden.

Wird der Termin verschoben?
Stand 03.11.2026 nicht. Die konsolidierte Fassung vom 13.08.2026 nennt in Art. 13 Abs. 6 den 18.02.2027. Die Verordnung (EU) 2025/1561 hat nur die Sorgfaltspflichten verschoben. Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 981 ändert Art. 13 nicht am QR-Code und ändert Anhang VI nur bei den besonders besorgniserregenden Stoffen.
Das Ratsmandat vom 25.06.2026 (Dok. 11147/26) fasst Art. 13 Abs. 6 dagegen neu. Das Datum bleibt. Bei Batterien ohne Pass kämen die Angaben nach Abs. 1 bis 5 aber erst 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt hinter den Code. Das ist eine Verhandlungsposition, kein Recht.
Das Verfahren läuft: Der Umweltausschuss des Parlaments stimmt laut Parlament voraussichtlich Anfang November 2026 ab, das Plenum ist für den 14.12.2026 vorgemerkt. Branchenverbände wie CECE und EUROBAT fordern einen Aufschub. Das sind Forderungen, kein Recht. Plane mit dem 18.02.2027 und prüf den Stand vor dem Druck.
Wer zuständig ist
Die deutsche Fassung nennt den „manufacturer“ Erzeuger. Er kennzeichnet die Batterie nach Art. 13 (Art. 38 Abs. 1). Einführer und Händler prüfen vor dem Verkauf, dass die Kennzeichnung stimmt (Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2). Baust du Batterien in dein Gerät ein, kläre mit dem Batterielieferanten, wer den Code liefert und wer die Seite dahinter pflegt.
Was du bis 18.02.2027 tun kannst
- Ordne jede Batterie einer Kategorie zu. Die Gewichtsgrenzen 5 kg und 25 kg entscheiden oft.
- Reserviere Platz auf Batterie oder Verpackung und teste die Lesbarkeit mit einem Handy.
- Sammle Konformitätserklärung und Altbatterie-Informationen je Modell.
- Vergib eine Adresse, die bleibt. Der Code ist gedruckt, die Seite dahinter ändert sich.
- Klär mit Lieferanten schriftlich, wer was bereitstellt.
Häufige Fragen
Reicht ein QR-Code auf der Verpackung?
Nur wenn Art oder Größe der Batterie den Aufdruck nicht zulassen oder nicht rechtfertigen. Dann gehört er auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7). Der Regelfall ist die Batterie selbst.
Muss der QR-Code einem bestimmten Standard folgen?
Für den Batteriepass ja: QR-Code und Kennung entsprechen den ISO/IEC-Normen 15459-1 bis 6 oder gleichwertigen Normen (Art. 77 Abs. 3). Für andere Batterien nennt Anhang VI Teil C nur Kontrast und Lesbarkeit.
Muss jede einzelne Batterie einen eigenen Code haben?
Für den Batteriepass führt der Code zu einer individuellen Kennung je Batterie (Art. 77 Abs. 3). Für andere Batterien schreibt Art. 13 Abs. 6 keine Einzelkennung vor; die Angaben dort betreffen das Modell.
Was passiert mit Batterien, die vor dem Stichtag produziert wurden?
Art. 77 nennt ausdrücklich Batterien, die ab dem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Art. 13 Abs. 6 sagt nur „alle Batterien“. Nach unserer Lesart zählt auch dort das Inverkehrbringen. Eine ausdrückliche Übergangsregel haben wir im Text nicht gefunden.
Mit ProofPass
Für Batterien ohne Passpflicht ist ProofPass auf diesen QR-Code zugeschnitten: Du legst Konformitätserklärung und Hinweise am Produkt ab, die Seite hinter dem Code zeigt immer die aktuelle Fassung, die Adresse bleibt. Den vollständigen Batteriepass mit individueller Kennung bildet ProofPass nicht ab.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung vom 13.08.2026
- Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung)
- Vorschlag COM(2025) 981 zur Änderung der Batterieverordnung
- Europäisches Parlament: Verfahren 2025/0397(COD)
- Europäische Kommission: Batterien und Batteriepass
Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Batterie-QR-Code ab 18.02.2027: Welche Batterien, welche Angaben“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/batterie-qr-code-2027. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.