Was gilt für Maschinen, die vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht wurden?
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Kurz gesagt
Sie dürfen weiter bereitgestellt werden, wenn sie vor dem 20.01.2027 nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden (Art. 52 Abs. 1 VO (EU) 2023/1230). Für sie bleibt es bei den Anleitungsregeln der Richtlinie. Die digitale Form nach Art. 10 Abs. 7 gilt für das, was ab dem Stichtag in Verkehr kommt.
Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 VO (EU) 2023/1230
Das Datum hängt am Inverkehrbringen je Maschine, nicht am Baujahr der Serie. Eine Serie, die über den Stichtag läuft, braucht ab dem Stichtag die neuen Regeln.
EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben gültig, bis sie ablaufen (Art. 52 Abs. 2).
Das Kapitel zur Marktüberwachung der neuen Verordnung gilt für solche Maschinen entsprechend schon seit 19.07.2023 (Art. 52 Abs. 1).
Quellen
Stand 02.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.