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Sicherheitsdatenblatt-Pflicht: Wer braucht es, wofür, in welcher Sprache?

Stand · 2 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Ein Sicherheitsdatenblatt ist Pflicht für Stoffe und Gemische, die nach CLP als gefährlich eingestuft sind, für PBT- und vPvB-Stoffe und für Stoffe der Kandidatenliste (Art. 31 Abs. 1 REACH). Für bestimmte nicht eingestufte Gemische lieferst du es auf Anfrage (Abs. 3). Es ist kostenlos, in der Landessprache und in 16 Abschnitten nach Anhang II aufgebaut.

Entscheidungsgrafik: Für gefährliche Stoffe und Gemische nach CLP, PBT- und vPvB-Stoffe und Stoffe der Kandidatenliste ist das Sicherheitsdatenblatt Pflicht, kostenlos, in der Landessprache, mit 16 Abschnitten. Für bestimmte nicht eingestufte Gemische gibt es das SDB auf Anfrage.
Drei Gruppen brauchen immer ein SDB, bestimmte Gemische auf Anfrage (Art. 31 Abs. 1 und 3 REACH).

Für welche Produkte

  • Stoffe und Gemische, die die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich nach der CLP-Verordnung erfüllen
  • Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind
  • Stoffe auf der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe
  • auf Anfrage: bestimmte nicht eingestufte Gemische mit gefährlichen Stoffen ab festgelegten Konzentrationen (Art. 31 Abs. 3)

Aufbau und Sprache

Anhang II REACH in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878 legt 16 Abschnitte fest, von der Bezeichnung des Produkts und des Lieferanten bis zu sonstigen Angaben. Die Fassung gilt seit 1. Januar 2021, der Übergang endete am 31. Dezember 2022. Neu waren unter anderem Angaben zu Nanoformen und endokrinen Eigenschaften sowie der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI), wo er vorhanden ist.

Die Sprache richtet sich nach dem Land, in dem das Produkt in Verkehr kommt. Lieferst du nach Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich, brauchst du das SDB in Deutsch, Italienisch und Französisch.

Die 16 Abschnitte nach Anhang II REACH in Reihenfolge, von Abschnitt 1, Bezeichnung des Stoffs bzw. Gemischs und des Unternehmens, über Gefahren, Zusammensetzung, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Freisetzung, Handhabung, Exposition, Eigenschaften, Stabilität, Toxikologie, Umwelt, Entsorgung, Transport und Rechtsvorschriften bis Abschnitt 16, Sonstige Angaben.
Aufbau nach Anhang II REACH, Fassung der VO (EU) 2020/878, gültig seit 1. Januar 2021.

Wer es erstellt

Eine fachkundige Person erstellt das Datenblatt (Anhang II). Viele kleinere Hersteller lassen es von Dienstleistern schreiben oder übernehmen es vom Vorlieferanten und ergänzen eigene Angaben. Für Bereitstellung und Weitergabe bleibst du verantwortlich.

Häufige Fragen

Braucht ein nicht gefährliches Produkt ein SDB?

Grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind bestimmte Gemische nach Art. 31 Abs. 3, für die du das SDB auf Anfrage lieferst. Viele Hersteller stellen trotzdem freiwillig eines bereit, weil Kunden es verlangen.

Darf ich für das Sicherheitsdatenblatt Geld verlangen?

Nein. Art. 31 Abs. 8 REACH schreibt vor, dass du es kostenlos zur Verfügung stellst.

Was ist der Unterschied zum technischen Datenblatt?

Das Sicherheitsdatenblatt ist gesetzlich vorgeschrieben und beschreibt Gefahren und Schutzmaßnahmen. Das technische Datenblatt beschreibt Eigenschaften und Verarbeitung und ist freiwillig.

Mit ProofPass

In ProofPass legst du das SDB je Sprache als eigenes Dokument des Produkts an. Aktuelle Fassungen, Archiv und QR-Code gelten für alle Sprachen gemeinsam.

Weiter im Thema SicherheitsdatenblattSDB, TDB, Leistungserklärung, Konformitätserklärung: Welches Dokument wofür?

Quellen

Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Sicherheitsdatenblatt-Pflicht: Wer braucht es, wofür, in welcher Sprache?“, Stand 31.10.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/sicherheitsdatenblatt-pflicht. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.