Sicherheitsdatenblatt bereitstellen: Reicht der Download auf der Website?
Stand · 3 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir
Kurz gesagt
Nein, in der Regel nicht. Nach Art. 31 Abs. 8 REACH stellst du das Sicherheitsdatenblatt dem Abnehmer kostenlos zur Verfügung, auf Papier oder elektronisch, spätestens bei der ersten Lieferung. Nach verbreiteter Auslegung heißt das: aktiv zustellen, zum Beispiel als Mail-Anhang oder persönlicher Link. Ein Download-Bereich, den der Kunde selbst suchen muss, gilt allein meist nicht als Übermittlung.

Was Art. 31 REACH verlangt
Wer einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch liefert, stellt dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung (Art. 31 Abs. 1). Lieferant ist jeder, der das Produkt in Verkehr bringt: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender und Händler.
Das Datenblatt ist kostenlos. Du darfst es auf Papier oder elektronisch übermitteln. Spätestens mit der ersten Lieferung muss es beim Abnehmer sein (Abs. 8). Die Sprache ist die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr kommt (Abs. 5). Für Österreich und Deutschland ist das Deutsch.
Warum ein Download-Bereich allein oft nicht genügt
Die Verordnung spricht davon, das Datenblatt dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Nach verbreiteter Auslegung heißt das: Er soll es erhalten, ohne es suchen zu müssen. Ein PDF auf deiner Website ist eine gute Ergänzung. Die Übermittlung ersetzt es nicht.
In der Praxis gelten diese Wege als Übermittlung:
- E-Mail an den Abnehmer mit dem SDB als Anhang
- E-Mail mit einem persönlichen Link, der direkt zum gültigen Dokument führt
- Ausdruck mit der Lieferung (Lieferschein, Sendung)
- Mail mit direktem Link, wenn der Abruf ohne Login und Registrierung geht und du auf neue Fassungen aktiv hinweist (ECHA-Leitlinie, Kap. 2.13)

Nachweis: Wer hat wann welche Fassung bekommen?
REACH schreibt keinen bestimmten Nachweis vor. Spätestens bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall beim Kunden kommt aber die Frage, ob und wann du das Datenblatt übermittelt hast. Führe darum ein Protokoll je Abnehmer: welches Dokument, welche Version, wann versendet, wann geöffnet.
Das Protokoll hilft auch bei Art. 31 Abs. 9. Eine überarbeitete Fassung geht an alle Abnehmer, die du in den letzten zwölf Monaten beliefert hast. Ohne Verteiler schaffst du das kaum vollständig.
Typische Fehler
- Das SDB liegt nur auf der Website, der Kunde erfährt nie davon.
- Der Link führt auf eine Seite, die es nach einem Relaunch nicht mehr gibt.
- Kunden bekommen eine veraltete Fassung, weil im Shop noch die alte PDF hängt.
- Händler geben das Datenblatt des Herstellers nicht weiter. Die Pflicht gilt aber für jede Stufe der Lieferkette.
Häufige Fragen
Darf ich das Sicherheitsdatenblatt per E-Mail schicken?
Ja. Art. 31 Abs. 8 REACH erlaubt die elektronische Übermittlung. Der Abnehmer muss das Datenblatt tatsächlich erhalten, kostenlos und spätestens bei der ersten Lieferung.
Muss ich auch Händlern ein SDB geben?
Ja. Abnehmer ist jeder, den du beliefert, auch ein Händler. Er gibt das Datenblatt an seine eigenen Kunden weiter. Ausgenommen ist die breite Öffentlichkeit, wenn ausreichende Informationen für Schutzmaßnahmen anders bereitstehen (Art. 31 Abs. 4).
Muss ich das SDB für jede Lieferung erneut schicken?
Nein. Es reicht die Übermittlung spätestens bei der ersten Lieferung. Danach schickst du jede neue Fassung an alle Abnehmer der letzten zwölf Monate.
Reicht ein QR-Code auf dem Etikett?
Ein QR-Code hilft Anwendern vor Ort. Die Übermittlung an den Abnehmer ersetzt er nach verbreiteter Auslegung nicht, weil der Kunde selbst aktiv werden muss.
Mit ProofPass
In ProofPass führst du je Hersteller einen Verteiler. Jede neue Fassung geht per E-Mail mit persönlichem Link an die Abnehmer des Produkts. Versand, Öffnen und Herunterladen stehen mit Zeitpunkt im Zustellnachweis, den du als CSV exportierst.
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Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
- DGUV/IFA: Sicherheitsdatenblatt
- Unternehmensserviceportal (AT): Sicherheitsdatenblatt
- ECHA: Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Sicherheitsdatenblatt bereitstellen: Reicht der Download auf der Website?“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/sicherheitsdatenblatt-bereitstellen. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.