Reicht ein Download auf der Website als Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts?
Stand · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir
Kurz gesagt
Nach verbreiteter Auslegung nein. Das Blatt nur auf der Website bereitzuhalten, gilt nicht als Übermittlung. Der Lieferant muss es aktiv zustellen, etwa als Mail-Anhang oder über einen persönlichen Link. Ein Link allein kann genügen, wenn er den Abnehmer gezielt erreicht und das Dokument unverändert abrufbar bleibt.
Art. 31 Abs. 8 REACH; ECHA-Leitlinie, verbreitete Auslegung
Art. 31 Abs. 8 REACH verlangt, dass der Lieferant das Datenblatt „zur Verfügung stellt“ und zwar kostenlos auf Papier oder elektronisch. Der Wortlaut sagt nichts zu Webseiten. Die Auslegung stützt sich auf die ECHA-Leitlinie und Branchenauskünfte, nicht auf eine Gerichtsentscheidung.
Entscheidend ist, dass der Abnehmer das Blatt tatsächlich erhält, ohne selbst suchen zu müssen. Ein Download-Bereich ergänzt die Zustellung, ersetzt sie aber nicht.
Beispiel: Ein Händler verweist in der Auftragsbestätigung auf „SDB im Downloadbereich“. Das Risiko: Er kann später nicht zeigen, dass der Kunde die Datei bekommen hat.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.