Muss ich nachweisen können, dass der Kunde das Sicherheitsdatenblatt bekommen hat?
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Kurz gesagt
Eine ausdrückliche Nachweispflicht steht nicht in Art. 31 REACH. Du bist aber verpflichtet, das Blatt zu übermitteln, und musst das im Streitfall zeigen können. Darum halten viele Lieferanten Datum, Empfänger und Fassung fest. Die REACH-Unterlagen musst du mindestens 10 Jahre aufbewahren.
Art. 31 Abs. 8 und Art. 36 REACH; keine ausdrückliche Nachweisregel
Art. 31 verlangt die Übermittlung, nicht den Beleg. Wer die Übermittlung bestreitet, muss sie in der Praxis darlegen. Eine Versandmail mit Anhang, ein Protokoll oder ein Öffnungsnachweis machen das einfacher.
Hilfreich sind drei Angaben: Wer hat welche Fassung wann erhalten. Aus dem Nachweis lässt sich auch ableiten, wer bei der nächsten Aktualisierung informiert werden muss.
Beispiel: Ein Händler schickt per Mail mit persönlichem Link. Das System speichert Versandzeit und Abruf. Bei einer Nachfrage der Behörde legt er den Auszug vor.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.