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Sicherheitsdatenblatt aufbewahren: 10 Jahre, aber ab wann?

Stand · 1 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Mindestens zehn Jahre, gezählt ab der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches (Art. 36 REACH). Die Frist beginnt nicht mit dem Erstellungsdatum des Datenblatts. Sie läuft erst los, wenn du das Produkt nicht mehr lieferst. Auch ersetzte Fassungen hebst du auf.

Zeitleiste: Das Erstellungsdatum einer Fassung startet keine Frist. Ab der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung bewahrst du alle Fassungen mindestens zehn Jahre auf.
Aufbewahrung mindestens zehn Jahre ab der letzten Lieferung, nicht ab dem Datum des Datenblatts (Art. 36 REACH).

Was du aufbewahren musst

Art. 36 verlangt, alle Informationen bereitzuhalten, die du für deine Pflichten nach REACH brauchst. Dazu gehören die Sicherheitsdatenblätter in allen Fassungen, die du tatsächlich ausgeliefert hast. Nur so zeigst du später, welche Information ein Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt hatte.

Art. 49 CLP verlangt zusätzlich, die Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung zehn Jahre aufzubewahren.

Rechenbeispiel

Du lieferst einen Montagekleber bis März 2027, dann listest du ihn aus. Das Sicherheitsdatenblatt hatte die Fassungen 2019, 2022 und 2025. Alle drei bewahrst du mindestens bis März 2037 auf, also 18 Jahre nach der ersten Fassung.

Maßstäbliche Zeitleiste: Fassungen des Sicherheitsdatenblatts 2019, 2022 und 2025, letzte Lieferung März 2027. Alle drei Fassungen bleiben bis mindestens März 2037 im Archiv, 18 Jahre nach der ersten Fassung.
Die Frist zählt ab der letzten Lieferung im März 2027 und gilt für alle drei Fassungen (Art. 36 REACH).

So gehst du praktisch vor

  • Nie überschreiben: Eine neue Fassung ist eine neue Datei, die alte wandert ins Archiv.
  • Gültigkeit festhalten: Von wann bis wann war welche Fassung aktuell?
  • Auslaufdatum am Produkt notieren: Ab hier laufen die zehn Jahre.
  • Archiv unabhängig von der Website halten: Ein Relaunch darf keine Fassung löschen.

Häufige Fragen

Gilt die Aufbewahrung auch für Händler?

Ja. Art. 36 gilt für jeden Akteur mit Pflichten nach REACH, auch für Händler, die Sicherheitsdatenblätter weitergeben.

Reicht es, nur die aktuelle Fassung aufzuheben?

Nein. Gerade ersetzte Fassungen belegen, was Kunden früher bekommen haben. Archiviere sie mit ihrem Gültigkeitszeitraum.

In welcher Form muss ich aufbewahren?

REACH schreibt keine Form vor. Elektronisch genügt, solange die Dokumente unverändert und lesbar sind und du sie auf Verlangen der Behörde schnell bereitstellen kannst.

Mit ProofPass

In ProofPass überschreibst du nichts. Eine neue Fassung ersetzt die alte nur als „aktuell“. Die alte bleibt mit Gültigkeitszeitraum im Archiv des Produkts. Das Auslaufdatum am Produkt markiert den Beginn der zehn Jahre.

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Quellen

Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Sicherheitsdatenblatt aufbewahren: 10 Jahre, aber ab wann?“, Stand 31.10.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/sicherheitsdatenblatt-aufbewahrungspflicht. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.