Braucht ein nicht gefährliches Produkt ein Sicherheitsdatenblatt?
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Kurz gesagt
In der Regel nein. Die Pflicht gilt für gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sowie für PBT-/vPvB-Stoffe und Stoffe der Kandidatenliste. Für bestimmte nicht eingestufte Gemische musst du ein Blatt auf Anfrage liefern. Ob dein Produkt darunter fällt, hängt von den Inhaltsstoffen ab.
Art. 31 Abs. 1 und 3 REACH
Wer sicher sein will, prüft zuerst die Einstufung nach CLP. Ist das Gemisch nicht eingestuft, gilt Art. 31 Abs. 3: Enthält es bestimmte gefährliche Stoffe über den dort genannten Schwellen, musst du auf Anfrage ein Blatt liefern.
Ein Abnehmer darf also nachfragen. Wer dann kein Blatt hat, muss eines erstellen lassen oder begründen, warum keine Pflicht besteht.
Beispiel: Ein wasserbasierter Klebstoff ohne Einstufung enthält einen Konservierungsstoff knapp unter der Kennzeichnungsschwelle. Hier lohnt sich die Prüfung nach Abs. 3, bevor du Anfragen ablehnst.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.