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Brauche ich ein Sicherheitsdatenblatt für ein Erzeugnis?

Stand · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Nein, für ein Erzeugnis gibt es kein Sicherheitsdatenblatt. Stattdessen informierst du Abnehmer nach Art. 33 REACH, wenn das Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthält. Gemische und Stoffe, die aus dem Erzeugnis freigesetzt werden sollen, folgen eigenen Regeln.

Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 REACH

Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, dessen Form, Oberfläche oder Gestalt die Funktion stärker bestimmt als seine chemische Zusammensetzung. Eine Kartusche mit Dichtstoff ist ein Gemisch in einer Verpackung, kein Erzeugnis.

Die Information nach Art. 33 muss mindestens den Namen des Stoffs und Hinweise zur sicheren Verwendung enthalten. Privatkunden bekommen sie auf Anfrage.

Beispiel: Ein Möbelhersteller liefert eine Platte mit einem Kandidatenlistenstoff. Er informiert seine Abnehmer nach Art. 33, ein Datenblatt braucht er nicht.

Quellen

Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.