Muss ich das Sicherheitsdatenblatt mitschicken?
Stand · 2 Min. Lesezeit · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir
Kurz gesagt
Ja, du lieferst das Sicherheitsdatenblatt aktiv, spätestens bei der ersten Lieferung, kostenlos, auf Papier oder elektronisch (Art. 31 Abs. 8 REACH). Es muss nicht bei jeder Lieferung dabei sein. Gibt es neue Informationen, geht die neue Fassung unverzüglich an alle Abnehmer der letzten 12 Monate (Abs. 9). Nur auf der Website bereitzuhalten reicht nach verbreiteter Auslegung nicht.

Wann die Pflicht entsteht
Art. 31 Abs. 1 REACH verlangt ein Sicherheitsdatenblatt für gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische, für PBT- und vPvB-Stoffe und für Stoffe der Kandidatenliste. Für bestimmte nicht eingestufte Gemische gibt es das Blatt auf Anfrage (Abs. 3).
Wie du es lieferst
Das Blatt geht kostenlos raus, auf Papier oder elektronisch, spätestens bei der ersten Lieferung (Abs. 8). Die Sprache ist die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr kommt (Abs. 5).
Ein Mail-Anhang oder ein persönlicher Link gilt als Zustellung. Ein Hinweis auf die Website reicht nach verbreiteter Auslegung nicht (ECHA-Leitlinie, zitiert von Trace One; Branchen-FAQ).
Muss es bei jeder Lieferung dabei sein?
Nein. Die Pflicht ist, es spätestens zur ersten Lieferung zu übermitteln und danach bei neuen Informationen nachzuliefern. Ein Blatt hat kein festes Ablaufdatum.
Neu raus muss es bei neuen Informationen zu Risikomanagement oder Gefahren, bei erteilter oder versagter Zulassung und bei einer Beschränkung (Abs. 9). Die neue Fassung geht kostenlos an alle Abnehmer der letzten 12 Monate. Änderungen gegenüber der vorigen Fassung machst du kenntlich, üblich ist Abschnitt 16.
Wer es nicht bekommen muss
An die breite Öffentlichkeit muss kein Blatt gehen, wenn ausreichende Informationen anders bereitstehen. Nachgeschaltete Anwender und Händler können es verlangen (Abs. 4). Mehr dazu im Ratgeber zum Online-Shop.
So organisierst du es
Lege eine einfache Routine fest.
- Erste Lieferung an einen neuen Kunden: Blatt per Mail oder Link mitsenden.
- Notiere, wer es wann erhalten hat.
- Bei neuer Fassung: Abnehmer der letzten 12 Monate ermitteln.
- Neue Fassung an alle senden und den Versand festhalten.
- Alte Fassungen aufbewahren (Art. 36 REACH: mindestens 10 Jahre).

Häufige Fragen
Reicht es, das Blatt auf die Website zu stellen?
Nach verbreiteter Auslegung nicht. Als Zustellung gilt, was aktiv zugeht, etwa Mail-Anhang oder persönlicher Link.
Läuft ein Sicherheitsdatenblatt ab?
Nein, es hat kein festes Ablaufdatum. Es wird neu fällig bei neuen Informationen zu Gefahren oder Risikomanagement, bei Zulassung oder Beschränkung.
In welcher Sprache muss es sein?
In der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr kommt (Art. 31 Abs. 5 REACH).
Mit ProofPass
Im Modul Datenblatt lädst du das Sicherheitsdatenblatt einmal hoch. ProofPass sendet es an den Verteiler, hält Versand, Öffnen und Download fest und archiviert jede Fassung. Eine neue Fassung geht an alle bestätigten Abnehmer im Verteiler. Du trägst ein, wen du in den letzten 12 Monaten beliefert hast, und hast den Nachweis.
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Quellen
Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „Muss ich das Sicherheitsdatenblatt mitschicken?“, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/sicherheitsdatenblatt-muss-ich-mitschicken. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.