Muss ein Händler das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers an seine Kunden weitergeben?
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Kurz gesagt
Ja. Auch der Händler gilt als Lieferant und muss das Sicherheitsdatenblatt seinen Abnehmern zur Verfügung stellen, wenn eine Pflicht besteht. Er gibt die Fassung des Herstellers weiter, ohne den Inhalt zu verändern. Neue Fassungen des Herstellers muss er an seine Abnehmer der letzten 12 Monate weiterreichen.
Art. 31 Abs. 1 und 9 REACH; Art. 3 Nr. 32 REACH (Lieferant)
Der Begriff „Lieferant“ umfasst Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler. Wer ein Produkt weiterverkauft, übernimmt also dieselbe Zustellpflicht.
Ändert der Händler das Produkt, etwa durch Umfüllen oder Mischen, kann er selbst Hersteller des Gemischs werden. Dann braucht er ein eigenes Blatt.
Beispiel: Ein Baustoffhändler verkauft Dichtstoffe verschiedener Hersteller. Bekommt er eine neue Fassung, leitet er sie an Kunden der letzten 12 Monate weiter.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.