Muss ich Änderungen gegenüber der vorigen Fassung im Sicherheitsdatenblatt kennzeichnen?
Stand · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir
Kurz gesagt
Ja. Anhang II REACH verlangt, dass Änderungen gegenüber der vorigen Fassung kenntlich gemacht werden. Üblich ist ein Vermerk in Abschnitt 16, der benennt, welche Abschnitte sich geändert haben. Neben dem Änderungsvermerk gehören Ausgabedatum und Versionsnummer in das Dokument, damit Abnehmer die Fassungen unterscheiden können.
Anhang II REACH
Die Verordnung legt die Form nicht fest. Ein kurzer Satz wie „Abschnitte 2, 3 und 11 überarbeitet“ reicht für den Zweck, dass Abnehmer die Änderung finden.
Wer neue Fassungen an Kunden schickt, sollte die Änderung zusätzlich in der Begleitmail nennen. Das spart Rückfragen.
Beispiel: Ein Hersteller aktualisiert die Einstufung. Abschnitt 16 nennt „Fassung 4 vom 15.03., Abschnitt 2 und 15 geändert“.
Quellen
Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.