CLP-Revision: neue Etikettenregeln, digitales Etikett und „Stop the clock“
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Kurz gesagt
Die Verordnung (EU) 2024/2865 hat die CLP-Verordnung geändert: unter anderem Mindestschriftgrößen, Angaben im Fernabsatz und ein freiwilliges digitales Etikett. Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 hat die EU wesentliche Formatvorgaben auf den 1. Januar 2028 verschoben. Das Sicherheitsdatenblatt ersetzt ein digitales Etikett nicht.

Was sich ändert
Die Änderung ist seit 10. Dezember 2024 in Kraft. Sie bringt unter anderem:
- Mindestschriftgrößen und Zeilenabstände für Gefahrenetiketten
- Pflichtangaben auch in Online-Angeboten und im Fernabsatz
- ein freiwilliges digitales Etikett zusätzlich zum physischen Etikett, über einen Datenträger wie einen QR-Code
- Regeln für Nachfüllstationen
Die Verschiebung auf 2028
Mit der „Stop the clock“-Verordnung (EU) 2025/2439 vom 3. Dezember 2025 gelten die neuen Formatvorgaben, die Vorgaben zu Werbung und Fernabsatz und die Übergangsfristen für die Neukennzeichnung erst ab 1. Januar 2028.
Das Parlament hat dem Omnibus VI am 22.10.2026 zugestimmt (T10-0362/2026). Es fehlen der Rat und das Amtsblatt. Der Text nennt kein festes 2030, sondern 18 und 36 Monate ab Inkrafttreten. Bis zur Veröffentlichung bleibt der 1. Januar 2028 geltendes Recht. Prüfe den Stand vor dem Etikettendruck.
Digitales Etikett und Sicherheitsdatenblatt
Das digitale Etikett richtet sich an Anwender und ergänzt das physische Etikett. Das Sicherheitsdatenblatt richtet sich an berufliche Abnehmer. Du übermittelst es nach REACH. Ein QR-Code ersetzt keine der beiden Pflichten. Führt er zum digitalen Etikett, stehen die Kennzeichnungselemente dort zusammen an einer Stelle und getrennt von anderen Informationen (Art. 34b Abs. 1 Buchstabe a CLP).

Häufige Fragen
Darf ich Angaben vom physischen Etikett ins digitale verschieben?
Nur in den Fällen, die die Verordnung ausdrücklich zulässt. Gefahrenpiktogramme, Signalwort und die wesentlichen Hinweise bleiben auf dem physischen Etikett.
Wie lange muss ein digitales Etikett abrufbar sein?
Die Anforderungen an die Verfügbarkeit stehen im Verordnungstext (EU) 2024/2865. Prüfe sie dort, bevor du dich festlegst. Eine feste Adresse, die nicht an deine Website gekoppelt ist, ist die sicherste Basis.
Mit ProofPass
Der QR-Code eines Produkts in ProofPass kann auf Etikett, Gebinde und Lieferschein stehen. Er führt dauerhaft zur Produktseite mit Sicherheitsdatenblatt, technischem Datenblatt und weiteren Dokumenten in allen Sprachen, die du hinterlegt hast. Das ist kein digitales Etikett nach Art. 34b CLP: Die Seite trennt die Kennzeichnungselemente nicht von anderen Informationen, und ProofPass zählt Scans anonym. Art. 34b Abs. 2 begrenzt das Auswerten der Nutzung auf das unbedingt Nötige.
Weiter im Thema Kennzeichnung (CLP, UFI)Ab wann gelten die neuen CLP-Etiketten?
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
- Verordnung (EU) 2024/2865 (Änderung der CLP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2025/2439 („Stop the clock“ für CLP)
- Europäisches Parlament: Verfahren 2025/0531(COD), Omnibus VI
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Stand 03.11.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
So zitierst du diesen Beitrag: ProofPass-Redaktion, „CLP-Revision: neue Etikettenregeln, digitales Etikett und „Stop the clock““, Stand 03.11.2026, https://www.proofpass.eu/de/wissen/clp-digitales-etikett. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext in den Quellen.