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Muss ich im Online-Angebot Gefahrenhinweise zeigen?

Stand · belegt mit Primärquellen · keine Rechtsberatung · So arbeiten wir

Kurz gesagt

Ja, wenn du Stoffe oder Gemische an die Öffentlichkeit bewirbst und der Kunde aus der Ferne bestellen kann. Dann musst du die Gefahrenart angeben. Das regelt Art. 48 Abs. 5 CLP. Die CLP-Änderung 2024/2865 ergänzt Angaben im Fernabsatz, die nach der „Stop the clock“-Verordnung ab 01.01.2028 gelten.

Art. 48 Abs. 5 CLP; VO (EU) 2024/2865; VO (EU) 2025/2439

Die Regel betrifft Werbung und Angebote, nicht das Etikett. Im Shop gehört die Information so, dass der Kunde sie vor der Bestellung sieht.

Die genauen Pflichtangaben im Fernabsatz hängen von der Fassung der Verordnung ab. Prüfe vor dem Relaunch eines Shops den aktuellen Text.

Beispiel: Ein Händler verkauft Rohrreiniger online. Auf der Produktseite stehen Piktogramm und Signalwort neben dem Preis, nicht erst im Download.

Quellen

Stand 31.10.2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.